Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Vorteile / Nachteile - Eine umfassende Betrachtung

von Alexander Sprick, Dipl.-Kfm., Unternehmensberater, Rinteln

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Vorteile bzw. Nachteile - In den letzten Monaten wurde ich - insbesondere im Rahmen mehrerer Existenzgründer-Seminare - mehrfach gebeten, die Vor- und Nachteile der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) aufzuzeigen.

 

Da ich wenig von pauschalen Auflistungen halte, sondern die Eignung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Bezug auf das jeweilige konkrete Vorhaben betrachte, habe ich Ihnen nachfolgend eine recht detaillierte Zusammenstellung der jeweiligen potentiellen Vor- und Nachteile der UG (haftungsbeschränkt) erstellt. Sie können jetzt prüfen, ob einer oder mehrere der Vorteile bzw. Nachteile im Rahmen Ihres Vorhabens ins Gewicht fällt. 

 

Potentielle Vorteile sind in schwarzer Schriftfarbe dargestellt, potentielle Nachteile in roter Schrift.

 

Die blauen Links stellen Verlinkungen in unser Blog-eigenes Lexikon dar. Taucht ein zu erklärender Begriff erstmals im Artikel auf, so habe ich verlinkt. 

 

Ferner habe ich die einzelnen Vor- und Nachteile - soweit möglich - mit den jeweiligen Fachartikeln dieses Blogs verlinkt, so dass Sie - falls Sie vertiefende Informationen benötigen - direkt zum entsprechenden Blog-Artikel gelangen. Schriftfarbe dieser Links auf Fachartikel: Blau!


Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - Vorteile / Nachteile zur Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Unternehmergesellschaft ist auf das Gesellschaftsvermögen der UG beschränkt. Die Gesellschafter der Unternehmergesellschaft haften nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen, da grundsätzlich eine Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen vollzogen ist.

 

Aufgrund der vorgenannten Haftungsbeschränkung verfügt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bei Banken, Lieferanten etc. über kein hohes Ansehen. Wegen der geringen Kreditwürdigkeit werden Gläubiger von den Gesellschaftern der UG in der Praxis bspw. Sicherheiten oder private Bürgschaften verlangen.

 

Zum Fachbeitrag "Kreditwürdigkeit - Das Hauptproblem der Unternehmergesellschaft"

 

Da die UG (haftungsbeschränkt) erst mit dem Tag der Eintragung als eigenständiges Rechtssubjekt konstituiert wird, tritt für die Gesellschafter auch erst mit dem Tag der Eintragung die Beschränkung der persönlichen Haftung ein. Sind jedoch bereits vor der Eintragung Verbindlichkeiten im Namen der Unternehmergesellschaft aufgenommen worden, so kann dafür persönliche Haftung erforderlich sein.

 

Wird im Geschäftsverkehr der Unternehmergesellschaft – also bspw. auf Briefbögen, Auftragsbestätigungen oder Verträgen – der Rechtsformzusatz „haftungsbeschränkt“ nicht verwendet oder abgekürzt, so kann eine persönliche Haftung der handelnden Personen der UG (haftungsbeschränkt) aufleben.

 

Gemäß §6 Absatz 5 GmbHG haften Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt), die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein darf (z.B. aufgrund bestimmter Verurteilungen wie Insolvenzverschleppung), die Führung der Geschäfte der Unternehmergesellschaft überlassen, solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

 

Gemäß §5a Absatz 4 GmbHG muss bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. Wird diese Vorschrift missachtet, so haften sowohl Geschäftsführer als auch Gesellschafter der Unternehmergesellschaft mit ihrem Privatvermögen.

 

§69 Abgabenordnung (AO) sieht eine steuerliche Haftung des Geschäftsführers bzw. Gesellschafter-Geschäftsführers der Unternehmergesellschaft bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Wird beispielsweise die Abgabe der betrieblichen Steuererklärungen an das Finanzamt versäumt und schätzt das Finanzamt daraufhin die Steuern, so haften Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer auch mit ihrem Privatvermögen (Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13.11.2015, Az. 5 K 526/15).

 

Falls Sozialversicherungsabgaben für Beschäftigte der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) einbehalten und nicht weitergeleitet werden, so können Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden.

 

Verallgemeinernd kann gesagt werden, dass dem Geschäftsführer, der gegen seine Pflichten aus dem GmbHG-Gesetz verstößt, sowohl zivilrechtliche Haftungsfolgen als auch strafrechtliche Folgen drohen können.

 

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Gewährleistungs- und/oder Produkthaftungsfälle. Hier finden vielmehr die entsprechenden gesetzlichen Regelungen Anwendung.

 

Zum Fachartikel "Grundsätzliches zur Haftung der Unternehmergesellschaft"


Unternehmergesellschaft Vorteile / Nachteile zum Stammkapital

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann theoretisch mit einem Stammkapital von 1,00 Euro gegründet werden. Die Kapitalaufbringung ist somit – im Vergleich zur GmbH – sehr gering.

 

Bei einem zu niedrig gewählten Stammkapital besteht jedoch die Gefahr, dass die UG (haftungsbeschränkt) noch nicht einmal ihre Gründungskosten (z.B. Rechnungen von Notar und Registergericht) aufbringen kann. Die Folge davon könnte bspw. eine Überschuldungsproblematik, die Zahlungsunfähigkeit oder gar die Insolvenz der Unternehmergesellschaft sein.

 

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist das Stammkapital zwingend in bar aufzubringen. Sacheinlagen sind gemäß §5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG nicht erlaubt. Achtung: Inzwischen hat der BGH entschieden, dass das Sacheinlageverbot dann nicht gilt, wenn durch den Kapitalerhöhungsbeschluss der UG (haftungsbeschränkt) das Mindeststammkapital einer GmbH in Höhe von 25.000 Euro erreicht wird (Beschluss vom 19. April 2011, BGH II ZB 25/10). Also: Grundsätzlich Sacheinlageverbot, aber kein Verbot einer Sachkapitalerhöhung bis zur GmbH-Schwelle.

 

Gemäß §5a Absatz 2 Satz 1 GmbHG darf die Anmeldung zum Handelsregister erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist.


Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - Vorteile / Nachteile zur gesetzlichen Rücklagenbildung

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss gemäß §5a Absatz 3 GmbHG in ihrer Bilanz zwingend eine gesetzliche Rücklage bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur für bestimmte Zwecke verwendet werden. Das bedeutet, dass die Gesellschafter die Jahresüberschüsse der UG (haftungsbeschränkt) nicht vollständig ausschütten können, bis der gesetzlich vorgesehene Ansparbetrag erreicht ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der gesetzlichen Verpflichtung zur „Thesaurierung“. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zieht die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses und de facto des Gewinnverwendungsbeschlusses nach sich. Daraus können wiederum zivilrechtliche Ansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter und eine Geschäftsführer-Haftung nach §43 GmbHG resultieren.

 

Zum Fachartikel "Gewinnverwendung und gesetzliche Rücklage: Wie wird der Gewinn einer UG (haftungsbeschränkt) verwendet?"

 

Durch die Vorschrift des §5a Absatz 3 GmbHG spart die Unternehmergesellschaft über die Jahre hinweg sukzessive eine gewisse Eigenkapitalausstattung an – im Idealfall das Mindeststammkapital einer normalen GmbH.

 

Auch wenn die „Ansparsumme“ den Betrag des Mindeststammkapitals einer GmbH von 25.000 Euro erreicht oder überschreitet, wandelt sich die UG (haftungsbeschränkt) nicht automatisch in eine GmbH um. Stattdessen ist erneut der Gang zum Notar erforderlich.

 

Zum Fachartikel "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Übergang zur GmbH"



Unternehmergesellschaft Vorteile / Nachteile zu Firmierung und Rechtsformzusatz

Gemäß §17 HGB ist die Firma der Name eines Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Da Selbständige bei Einzelunternehmen ihren persönlichen Namen in der Firma angeben müssen, kann dies insbesondere in der Außendarstellung Nachteile beinhalten. Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) stehen hingegen Personenfirma, Sachfirma, Phantasiefirma oder Kombination aus Personen-, Sach- und/oder Phantasiefirma zur Auswahl.

 

Zwar ist die Unternehmergesellschaft rechtlich eine Variante der GmbH, sie darf sich im Geschäftsverkehr aber nicht als GmbH bezeichnen und muss stattdessen zwingend den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ aufweisen. Darüber hinaus ist eine Abkürzung des Terminus „haftungsbeschränkt“ nicht gestattet. Durch diese Regelungen müssen sich die handelnden Personen der UG (haftungsbeschränkt) recht offensichtlich als kapitalschwach „outen“ – selbst wenn sie es gar nicht sind und sich aus anderen Gründen für eine Unternehmergesellschaft entschieden haben. 

 

Zum Fachartikel "Korrekte Bezeichnung der UG (haftungsbeschränkt) im Geschäftsverkehr und potenzielle Haftungsfolgen"


Vorteile / Nachteile der „Ein-Personen-Unternehmergesellschaft“

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann bereits durch eine einzige Person für ihr Vorhaben errichtet werden, die dann gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer ist, sog. Gesellschafter-Geschäftsführer. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer zugleich Angestellter der Unternehmergesellschaft sein kann, stellen Personalaufwendungen, die an ihn gezahlt werden, Betriebsausgaben der Unternehmergesellschaft dar. Sie mindern im Ergebnis den zu versteuernden Jahresüberschuss der UG (haftungsbeschränkt).

 

Erweist es sich zu einem späteren Zeitpunkt als notwendig, einen oder mehrere fremde Geschäftsführer für die Unternehmergesellschaft zu gewinnen, so ist eine solche Berufung sowohl bei „Ein-Personen-UGs“ als auch bei „Mehr-Personen-UGs“ unproblematisch.


Unternehmergesellschaft Vorteile / Nachteile der Musterprotokolle

Verwenden Gründer eines der gesetzlich vorgegebenen Mustergründungsprotokolle entsprechend §2 Absatz 1a Satz 1 GmbHG, so erfolgt die Gründung der UG (haftungsbeschränkt) im sog. vereinfachten Verfahren. Die Musterprotokolle fassen Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung zusammen. Die Verwendung der Protokolle bedeutet eine deutliche Kostenersparnis (Notarkosten) und die Reduzierung des organisatorischen Aufwands im Rahmen des Eintragungsprozesses.

 

Die Verwendung der gesetzlich vorgegebenen Mustergründungsprotokolle ist nicht möglich, wenn mehr als ein Geschäftsführer und/oder mehr als drei Anteilseigner sich zusammenfinden wollen.

 

Die gesetzlich vorgegebenen Mustergründungsprotokolle sind recht simpel gefasst und lassen etliche Sachverhalte aus. Sie enthalten z.B. keine Regelungen zum Anteilsverkauf oder Erbfall. Da in den Musterprotokollen keine vom Gesetz abweichenden Regelungen getroffen werden dürfen, sind sie für etliche Gründungen zu starr und unflexibel. Um insbesondere bei mehreren Gesellschaftern späteren Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt sich die Anfertigung eines individualisierten Gesellschaftsvertrages.  

 

Wird auf die Verwendung der Mustergründungsprotokolle verzichtet, so ist der dann zu erstellende individuelle Gesellschaftsvertrag durchaus variabel gestaltbar.

 

Zum Fachartikel "Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Alternative Varianten"



Unternehmergesellschaft Vorteile / Nachteile bzgl. der ausgeübten Tätigkeiten, Dienstleistungen etc.

Die UG (haftungsbeschränkt) kann entsprechend §§1, 5a GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Dies können alle möglichen Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Gewerbe sein. Einschränkung: Zwar herrscht in Deutschland grundsätzlich Gewerbefreiheit, es gibt jedoch bestimmte Erlaubnis-Voraussetzungen, z.B. im Handwerk, im Bewachungsgewerbe oder in der Versicherungsvermittlung. Auch Freiberufler haben besondere Regelungen zu beachten. Je nach Tätigkeit (und manchmal auch je nach Bundesland) dürfen freiberuflich Tätige eine UG (haftungsbeschränkt) gründen oder auch nicht.

 

Da bei der Unternehmergesellschaft der Zwang zur Verwendung des Rechtsformzusatzes „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ besteht und auch die Abkürzung des Terminus „haftungsbeschränkt“ nicht gestattet ist, hat die UG (haftungsbeschränkt) einen erheblichen Nachteil in der Außendarstellung – bspw. gegenüber Kunden oder Geschäftspartnern. Aus diesem Grunde ist sie meines Erachtens de facto nicht für Geschäftszwecke mit erheblichem Kundenkontakt und hohem Bedarf an Vertrauen geeignet (z.B. Steuerberater, Versicherungsmakler).  

 

Zum Fachartikel "Wer kann eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen?"


Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - Vorteile / Nachteile für Freiberufler

Kürzlich traf ich einen Architekten, der als Freiberufler die Haftungsrisiken, denen er in seiner täglichen Praxis ausgesetzt ist, als kaum mehr tragbar empfand. Wer als Freiberufler anzusehen ist, steht in §18 Absatz 1 Nr. 1 EStG sowie §1 Absatz 2 PartGG. Bspw. zählen Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte usw. zu den Freiberuflern. Auch für Freiberufler ist die UG grundsätzlich geeignet, bspw. sind Architekten- und Steuerberater- UGs am Markt zu finden. Vor allem für existenzgründende Freiberufler bietet die Unternehmergesellschaft eine praktikable Einstiegs-Lösung in die Selbständigkeit. Nicht alle Freiberufler dürfen jedoch UGs gründen. Details dazu lesen Sie bitte an anderer Stelle in diesem Blog.

 

Freiberufler müssen grundsätzlich keine Gewerbesteuer zahlen. Üben Freiberufler jedoch in einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ihre freiberufliche Tätigkeit aus, so kann dies aus steuerlicher Sicht deutlich „teurer“ werden. Denn für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) fällt grundsätzlich Gewerbesteuer an.

 

Freiberufler haben gegenüber Gewerbetreibenden den Vorteil, dass sie – auch bei hohen Gewinnen und Umsätzen – nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig sind, sondern eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach §4 Absatz 3 EStG erstellen dürfen. Üben Freiberufler nun im Rahmen einer UG (haftungsbeschränkt) ihre freiberufliche Tätigkeit aus, so besteht die Verpflichtung zur Erstellung einer doppelten Buchführung und Aufstellung einer Bilanz. Des Weiteren entsteht – je nach Größenordnung der UG – eine Verpflichtung den Jahresabschluss beim Bundesanzeiger offenzulegen oder beim Unternehmensregister zu hinterlegen.

 

Zum Fachartikel "Freiberufler und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)"


Unternehmergesellschaft Vorteile / Nachteile hinsichtlich der Übertragung bzw. Einziehung von Geschäftsanteilen

Gemäß §15 Absatz 1 GmbHG sind UG-Geschäftsanteile grundsätzlich veräußerlich. Somit können einzelne Gesellschafter ihre Anteile unkompliziert abgeben oder verkaufen. De facto ist eine UG (haftungsbeschränkt) damit auch als Ganzes leicht zu verkaufen.

 

Zwar ist die Übertragung der Geschäftsanteile frei veräußerlich, jedoch besteht notarielle Beurkundungspflicht.

 

Auch die Übertragung wegen Todes erfolgt gemäß §15 Absatz 1 GmbHG.

 

UG-Satzungen können die Möglichkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen, Zustimmungs- und Abtretungsklauseln vorsehen. Dies dient insbesondere dem Schutz vor unerlaubten Praktiken einzelner Gesellschafter.


Unternehmergesellschaft Vorteile / Nachteile bezüglich Buchführung und Jahresabschluss

Grundsätzlich werden zwei Arten der Gewinnermittlung unterschieden: Der sogenannte Betriebsvermögensvergleich („doppelte Buchführung“) und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach §4 Absatz 3 EStG. Da die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Kapitalgesellschaft formal in den Bereich des Betriebsvermögensvergleichs fällt, ist von Beginn an eine doppelte Buchführung zu erstellen, die dann in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung („GuV“) zu überführen ist. Hinzu kommen sogenannte Offenlegungs- bzw. Hinterlegungsvorschriften. Existenzgründer, die bspw. als Einzelunternehmer starten, fallen oft noch unter die viel einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Leider ist der Aufwand zur Erstellung von Buchführung und Bilanz deutlich höher als der Aufwand zur Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Sind Gründer nicht buchungssicher, so muss bspw. der Steuerberater buchen, was zusätzliche Kosten verursacht.

 

Gegenüber Gründung einer „Limited“ weist die UG (haftungsbeschränkt) den Vorteil auf, dass die Buchführung „nur“ den deutschen, aber nicht den englischen Maßstäben genügen muss.

 

Zum Fachartikel "Gewinnermittlung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Doppelte Buchführung, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung"


Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Vorteile / Nachteile hinsichtlich der Versteuerung der Gewinnanteile

An dieser Stelle möchte ich keine Pauschalbetrachtung abgeben (wie sie in etlichen anderen Blogs zu finden ist). Vielmehr werden in diesem Blog in den nächsten Monaten diverse steuerliche Vergleichsberechnungen folgen. Nur so viel: Ein exemplarischer steuerlicher Belastungsvergleich einer Unternehmergesellschaft mit einer Personengesellschaft deutet darauf hin, dass die UG dann vorteilhaft sein kann, wenn ihr Gewinn über einen längeren Zeitraum thesauriert wird. Hintergrund: Der Gesellschafter einer Personengesellschaft muss seinen Gewinn unabhängig davon versteuern, ob er ihn entnimmt.

 

Wird bei der UG jedoch eine Vollausschüttung vorgenommen, so ergibt sich mit dem exemplarischen Zahlenmaterial eine Gesamtbelastung von Gesellschafter plus Gesellschaft, die höher ist als bei einer Personengesellschaft. 


Unternehmergesellschaft Vorteile / Nachteile bzgl. der IHK-Beiträge

Die gesetzlichen Vorschriften sehen für alle in einem bestimmten IHK-Bezirk ansässigen Gewerbetreibenden eine Pflichtmitgliedschaft vor – unabhängig davon, ob es sich um ein größeres Unternehmen oder lediglich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. So unterliegen alle Gewerbetreibenden, die zur Gewerbesteuer veranlagt sind, der Zwangsmitgliedschaft ihrer ansässigen IHK. Auf Sonderfälle soll hier nicht eingegangen werden. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bereits wegen ihrer Rechtsform objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit beitragspflichtig. Inzwischen liegen erste Urteile (VG Hannover vom 7. Mai 2013, Az. 11 A 2436/11) vor, die bestätigen, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) der Beitragspflicht zur IHK unterliegt, sobald die UG zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Die IHK-Beitragszahlung ist verpflichtend, kann jedoch gestaffelt werden. Der Mitgliedsbeitrag besteht üblicherweise aus dem sogenannten Grundbeitrag, der gestaffelt werden kann sowie einer Umlage auf der Basis des vom Finanzamt festgestellten Gewerbeertrags nach dem Gewerbesteuergesetz. Erwirtschaftet die UG keinen Gewinn, so dürfte im Normalfall ausschließlich der Grundbetrag erhoben werden, der regional von IHK zu IHK unterschiedlich ist. Da bspw. die IHK Hannover Existenzgründer, die als natürliche Personen starten und die weitere Voraussetzungen erfüllen, für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag befreit sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage freistellt, wenn Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt, weist die Existenzgründung per Unternehmergesellschaft diesbezüglich einen Nachteil gegenüber der Gründung als natürlicher Person auf.


Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Vorteile / Nachteile bzgl. der Künstlersozialkasse

Auftraggeber von Künstlern, Designern, Webdesignern, Grafiker, Werbefotografen etc. müssen – neben dem Honorar, das vom Künstler, Designer, Webdesigner, Grafiker, Werbefotografen etc. berechnet wird – Beiträge an die Künstlersozialkasse melden und zahlen (Künstlersozialabgabe). Diese Verpflichtung, der die Auftrag gebenden Unternehmen unterworfen ist, besteht nicht bei Beauftragung einer Kapitalgesellschaft – also bspw. wenn die Künstler in Form einer GmbH oder ihrer Variante, der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), tätig werden. Als Resultat kostet das beauftragende Unternehmen die Leistung weniger, da die Beitragspflicht zur Künstlersozialversicherung nicht besteht.

 

Gründen nun Künstler, Designer, Publizisten etc. eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) für ihre Tätigkeit, so ist zu beachten: Die UG (haftungsbeschränkt) muss dann die Künstlersozialabgabe für entsprechende Aufträge selbst abführen, wenn der ausführende Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer überwiegend künstlerisch tätig ist und in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) steht.

 

Zum Fachartikel "Unternehmergesellschaft und Künstlersozialkasse"


Autor:  Rinteln

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