Unternehmergesellschaft und Künstlersozialkasse

Welche Vorteile kann die Errichtung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) für Künstler, Designer, Grafiker etc. haben?

Was sollten Gesellschafter-Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft dabei beachten?

Die Künstlersozialversicherung ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbstständige Publizisten, Sänger, Künstler, Designer, Webdesigner, Grafiker, Werbefotografen etc. Rechtsgrundlage ist das „Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten“ (Künstlersozialversicherungsgesetz, kurz: KSVG).

 

Vergleichbar mit einem Arbeitnehmer zahlen auch die o.g. Versicherten circa die Hälfte ihrer Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird durch den Bund und die Unternehmen, die Aufträge an die oben genannten Berufsgruppen vergeben, getragen.

 

Deutlicher: Im Regelfall muss das Auftrag gebende Unternehmen – neben dem Honorar, das vom Künstler, Designer, Webdesigner, Grafiker, Werbefotografen etc. berechnet wird – Beiträge an die Künstlersozialkasse melden und zahlen. Diese Beiträge werden Künstlersozialabgabe genannt.

Da – leider – etliche Unternehmen gar nicht wissen, dass sie die Künstlersozialabgabe selbst anmelden und zahlen müssen, kommt es häufig im Rahmen von Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (bzw. der Künstlersozialkasse, der 2015 ein eigenes Prüfrecht zugestanden wurde) zu Nachforderungen. Die im Rahmen einer solchen Betriebsprüfung festgesetzte Künstlersozialabgabe kann nachträglich für mehrere Jahre erhoben werden.


Beispiel: Schuhfabrik und selbständiger Grafiker

Eine Schuhfabrik beauftragt einen selbstständigen Grafiker über einen mehrjährigen Zeitraum jeweils halbjährlich Produktkataloge über das Nachlieferprogramm zu erstellen.

 

In diesem Fall ist die Schuhfabrik Auftraggeber. Sie muss von sich aus selbständig tätig werden und bis spätestens zum 31. März des Folgejahres die Künstlersozialabgabe errechnen und melden.

 

Details dazu und viele nützliche Informationen finden sich direkt auf der Website der Künstlersozialkasse.


In §24 Künstlersozialversicherungsgesetz werden 3 Gruppen abgabepflichtiger Unternehmen unterschieden, auf die an dieser Stelle nicht im Detail eingegangen werden soll, da der Schwerpunkt dieses Blog-Artikels auf der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verbleiben soll.

 

Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe ist alles, was der Auftraggeber aufwendet, um die Leistung vom selbstständigen Künstler zu erhalten. Die Künstlersozialabgabe ist folglich auf sämtliche Nettoentgelte zu zahlen. Hinzu kommen jedoch auch etwaige Nebenkosten. Auf die so errechnete Gesamtsumme ist dann der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe anzuwenden. Der Abgabesatz beträgt für das Jahr 2016 5,2% und für das Jahr 2017 4,8%.

 

Übrigens: Ein Auftragnehmer muss nicht unbedingt selbst bei der Künstlersozialkasse versichert sein, damit diese Pflichten entstehen.

 

Am Rande: Auftraggeber, die einfach das Honorar des Künstlers, Designers etc. um die Künstlersozialabgabe kürzen wollen, handeln gesetzwidrig. Eine solche Vereinbarung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist nichtig. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber die Künstlersozialabgabe einfach dem Künstler, Designer etc. in Rechnung zu stellen beabsichtigt. 


Errichtung einer Unternehmergesellschaft: Vorteile bezüglich der Künstlersozialversicherung

Ausnahmefall: Juristische Personen

 

Die Abgabepflicht besteht für Auftraggeber auch, wenn eine Personengesellschaft (zum Beispiel eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“) beauftragt wird.

 

Sie besteht jedoch nicht bei Beauftragung einer Kapitalgesellschaft. Vorgenanntes gilt grundsätzlich, wenn eine juristische Person – also eine GmbH oder ihre „kleine Schwester“, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – Vertragspartner des Auftraggebers (in unserem Beispiel der Schuhfabrik) wird.

 

Resümee

 

Bietet ein Künstler o.ä. seine Leistung nicht als „Einzelkämpfer“, sondern in Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) an, so zahlt das beauftragende Unternehmen für diese Leistung unter dem Strich weniger als bei erstgenanntem Fall, da die zusätzliche Beitragspflicht zur Künstlersozialversicherung (2016: 5,2%, 2017: 4,8%) entfällt.


Aber Achtung: Ist ein Künstler, Designer, Publizist etc. in einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) angestellt, so müssen selbstverständlich – wie bei jedem anderen Mitarbeiter – „normale“ Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. 



Errichtung einer Unternehmergesellschaft: Was sollten Gesellschafter-Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft unbedingt bezüglich der Künstlersozialversicherung beachten?

Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

 

In Form einer Unternehmergesellschaft tätige Künstler, Designer, Publizisten etc. können bezüglich der Zahlungen an ihre Gesellschafter ihrerseits ggf. abgabepflichtig sein:

 

So muss UG-intern die Unternehmergesellschaft die Künstlersozialabgabe für entsprechende Aufträge dann abführen, wenn der ausführende Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer überwiegend künstlerisch tätig ist und in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) steht.

 

Konkret geht es hier um Gesellschafter, die

  1. beherrschenden Einfluss auf die Gesellschafterversammlung der Unternehmergesellschaft haben (z.B. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in Personalunion) und
  2. die überwiegend kreativ (künstlerisch oder publizistisch) tätig sind.

In diesem Fall muss die Unternehmergesellschaft auf das Geschäftsführer-Gehalt auch Abgaben an die Künstlersozialversicherung bezahlen.

 

Praxistipp

 

In der Fachliteratur wird dazu geraten, dass der ehemals selbständige Künstler und jetzige UG-Geschäftsführer für seine unterschiedlichen Tätigkeiten getrennte Anstellungs- bzw. Zusatzverträge abschließen könnte und so seine Vergütung in eine beitragspflichtige Bezahlung für künstlerische Tätigkeiten und eine beitragsfreie nicht-künstlerische bzw. verwaltende Tätigkeit splittet.

 

Unterbleibt eine derartige Aufteilung und erfolgt die Vergütung stattdessen pauschal, so dürfte es nicht möglich sein, das Geschäftsführer-Gehalt in einen Verwaltungsanteil und einen kreativen Teil aufzuteilen. Folge: Das gesamte Gehalt dürfte der Abgabepflicht unterliegen.

 

Zur Diskussion einer derartigen Gestaltung sollten UG-Gründer bzw. Gesellschafter frühzeitig ihren steuerlichen Berater bzw. Rechtsanwalt beauftragen.

 

Autor:  Rinteln


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