Vertretungsbefugnis
(aus unserem Blog-Lexikon rund um die Unternehmergesellschaft)
Formal ist bei der Unternehmergesellschaft – wie auch bei anderen Rechtsformen – zwischen der sog. Vertretungsbefugnis und der sog. Geschäftsführungsbefugnis zu differenzieren.
Die Vertretung der Unternehmergesellschaft ist dabei in §35 Absatz 1 GmbHG kodifiziert. Dort heißt es: „Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.“
Die Vertretungsbefugnis regelt, wer die Unternehmergesellschaft nach außen – also gegenüber Dritten wie Behörden, Kunden, Lieferanten etc. – vertritt, d.h. Willenserklärungen abgibt, durch die die Unternehmergesellschaft berechtigt und/oder verpflichtet wird.
Regelt die Vertretungsbefugnis das „Außenverhältnis“ der Unternehmergesellschaft, so regelt die Geschäftsführungsbefugnis das „Innenverhältnis“, d.h. wer bspw. die Strategie des Unternehmens „beschließen kann“.
Der wesentliche Unterschied zwischen Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis besteht darin, dass die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis durch das Unternehmen individuell ausgestaltet werden kann, die Vertretung im Außenverhältnis jedoch gesetzlich vorgegeben und deshalb nicht beschränkbar ist (siehe §37 Absatz 2 GmbHG). Dadurch garantiert der Gesetzgeber bspw. die Rechtswirksamkeit von Verträgen gegenüber dritten Geschäftspartnern.
Nichtsdestotrotz sollte sich der Geschäftsführer in der Praxis nicht über Weisungen der Gesellschafter hinwegsetzen, da er sich sonst ggf. schadenersatzpflichtig gegenüber der Unternehmergesellschaft macht. Der Umfang von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wird im Normalfall im Gesellschaftsvertrag geregelt.
§35 Absatz 2 Satz 1 GmbHG besagt: „Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.“
Wird bei der Gründung das Musterprotokoll gewählt, so ist der einzige Geschäftsführer – den die Unternehmergesellschaft haben darf – alleinvertretungsberechtigt.
Auch aufgrund der Größe einer Unternehmergesellschaft dürften die gleichen Personen sowohl mit der Geschäftsführung als auch mit der Vertretung betraut sein – nämlich der bzw. die Geschäftsführer.