Unser Fachlexikon rund um die Unternehmergesellschaft: "A" wie "Abgabenordnung" oder "Anstellungsvertrag"

A

Abgabenordnung (Abkürzung: "AO")

Begriffserklärung aus dem Fachlexikon rund um die Unternehmergesellschaft

  

Die Abgabenordnung (AO) ist eine Art "elementares" bzw. "zentrales" deutsches Bundesgesetz des Steuerrechts. Sie gibt einen Rahmen für die Einzel-Steuergesetze (z.B. das Umsatzsteuergesetz) vor. Die Abgabenordnung gilt natürlich auch für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

 

Manche Experten bezeichnen sie auch als das "Grundgesetz" des Steuerrechts, da sich in der AO grundsätzliche Regelungen zum Besteuerungsverfahren finden, die für mehrere bzw. alle Steuerarten gelten. Die AO regelt beispielsweise die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Modalitäten der Steuerermittlung, Steuerfahndung etc.



Anstellungsvertrag des Geschäftsführers (Geschäftsführer-Anstellungsvertrag)

  

Die Bestellung des Geschäftsführers der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gehört gemäß §46 Nr. 5 GmbHG zum Aufgabenumfang der Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft.

 

Grundsätzlich sind zwei Handlungen zu unterscheiden:

  1. Formale Bestellung bspw. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung.
  2. Abschluss des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers.

Deutlicher: Unabhängig von dem organschaftlichen Bestellungsbeschluss besteht das sogenannte Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag stellt also eine Ergänzung zur Bestellung als Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft dar.

 

UG-Geschäftsführer haben bestimmte gesetzliche Rechte und Pflichten, die im GmbH-Gesetz festgelegt sind und die die Rechtsstellung als Organ der Unternehmergesellschaft betreffen.

 

Im Anstellungsverhältnis - genauer in dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag - werden dann bspw. Vergütung, Urlaubstage, Kündigungsfristen usw. geregelt, da letztere eben nicht im GmbH-Gesetz geregelt sind bzw. sein können.

 

Der Anstellungsvertrag ist im Regelfall ein Dienstvertrag nach §611 BGB.

 

Bei Fremdgeschäftsführern, die an der Unternehmergesellschaft nicht beteiligt sind, dient der Anstellungsvertrag der Dokumentation von Rechten und Pflichten der Parteien sowie für Beweiszwecke.

 

Bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft ist der Anstellungsvertrag vor allem aus steuerlichen Gründen schriftlich zu verfassen und von den Gesellschaftern zu unterschreiben. Ansonsten dürfte es Probleme mit der Anerkennung der Regeln durch das Finanzamt geben.

 

Hintergrund: Das Gehalt des Geschäftsführers führt bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu Betriebsausgaben und zur Minderung der Bemessungsgrundlage für bestimmte Steuern (z.B. Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer).

 

Da der Gesellschafter-Geschäftsführer Umfang und Höhe seines Gehaltes de facto selbst festlegen kann, hat dies unmittelbare Auswirkungen auf die genannten Steuern und wird vom Finanzamt besonders kritisch beäugt.

 

In diesem Fall sollte der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag frühzeitig - nämlich zum Start der Unternehmergesellschaft - schriftlich erstellt werden.


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