Grundsätzlich werden in Deutschland zwei wesentliche Arten der Gewinnermittlung unterschieden: Der sogenannte Betriebsvermögensvergleich („doppelte Buchführung“) und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach §4 Absatz 3 EStG. Letztere entstammt einer steuerlichen Vorschrift.
„Leider“ fällt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Kapitalgesellschaft formal in den Bereich des Betriebsvermögensvergleichs. Für Details siehe bitte §238 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie §140 Abgabenordnung (AO).
In diesem Fall werden über eine doppelte Buchführung Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung („GuV“) erzeugt, die dann in den sogenannten Jahresabschluss überführt werden.
Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bereits kraft Rechtsform zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet!
Sollte jemand schon einmal von §241a HGB (Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht bei Unterschreitung bestimmter Betragsgrenzen) gehört haben: Für Kapitalgesellschaften wie die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. die GmbH gilt die Befreiungsmöglichkeit des § 241a HGB nicht.
Übrigens: Freiberufler können ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Wählen Freiberufler jedoch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) für ihre Tätigkeit, so müssen auch diese formal die oben genannte doppelte Buchführung erstellen. Die EÜR ist dann nämlich nicht mehr erlaubt. Bitte bedenken Sie dies bereits bei Planung Ihres Gründungsvorhabens.