Unternehmergesellschaft - Firmenwagen: Insbesondere aus steuerlicher Sicht stellt die Anschaffung eines Firmenwagens eine interessante Gestaltung dar. Bei der Unternehmergesellschaft (und auch der Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gehört der Firmen-Pkw im Normalfall zum Betriebsvermögen. Wirtschaftlich ist das Fahrzeug Eigentum der Unternehmergesellschaft.
Unterstellen wir einen Kauf des Firmenwagens (also kein Leasing), so stellen die Anschaffungskosten Betriebsausgaben der Unternehmergesellschaft dar. Sie werden als sogenannte AfA auf die Nutzungsdauer des Firmenwagens verteilt. Das Kürzel AfA steht dabei für Absetzung für Abnutzung. Durch die Berechnung der AfA wird sichergestellt, dass die Ausgaben für die Anschaffung des Firmenwagens korrekt auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Die Nutzungsdauer von neuen Firmen-PKWs beträgt gemäß der AfA-Tabelle der Steuerbehörden 6 Jahre.
Die Künstlersozialversicherung ist die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für selbstständige Publizisten, Sänger, Künstler, Designer, Webdesigner, Grafiker, Werbefotografen etc. Rechtsgrundlage ist das „Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten“ (Künstlersozialversicherungsgesetz, kurz: KSVG).
Vergleichbar mit einem Arbeitnehmer zahlen auch die o.g. Versicherten circa die Hälfte ihrer Beiträge selbst. Die andere Hälfte wird durch den Bund und die Unternehmen, die Aufträge an die oben genannten Berufsgruppen vergeben, getragen.
Deutlicher: Im Regelfall muss das Auftrag gebende Unternehmen – neben dem Honorar, das vom Künstler, Designer, Webdesigner, Grafiker, Werbefotografen etc. berechnet wird – Beiträge an die Künstlersozialkasse melden und zahlen. Diese Beiträge werden Künstlersozialabgabe genannt.
Vorab: Es ist grundsätzlich erlaubt, dass Angehörige des/der Gesellschafter(s) in der Unternehmergesellschaft (UG) mitarbeiten, an die Unternehmergesellschaft Darlehen vergeben (alternativ: Darlehen der UG in Anspruch nehmen) oder Räume an die Unternehmergesellschaft vermieten.
Das Problem im täglichen Leben besteht nun jedoch häufig darin, dass nahestehende Angehörige miteinander anders umgehen als mit fremden Dritten, beispielsweise schließt der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner Unternehmergesellschaft eventuell einen Geschäftsführervertrag zu anderen Konditionen ab als mit einer fremden Gesellschaft.
Damit nun derartige Regelungen und weitere Gestaltungen (z.B. Kauf- und Beraterverträge) zwischen der Unternehmergesellschaft (UG) und Angehörigen vom Finanzamt steuerlich anerkannt werden, sind unbedingt bestimmte Formalia zu beachten bzw. einzuhalten.
Für Experten: Ich denke an dieser Stelle insbesondere an eine Unternehmergesellschaft, die von einem nahen Angehörigen beherrscht wird und Konstruktionen wie die Familien UG & Co. KG, bei der die Thematik der Angehörigenverträge sogar in doppelter Hinsicht eine Rolle spielt.
Erkennt das Finanzamt eine der oben genannten Gestaltungen an, so ist bei der Unternehmergesellschaft (UG) eine Betriebsausgabe gegeben, beim Angehörigen bzw. Familienmitglied eine Einnahme, die mit dem jeweiligen individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern ist. Ein Beispiel: Bei einem Mietvertrag über Büroräume in der eigenen Immobilie liegt bei der Unternehmergesellschaft sogenannter Mietaufwand vor (Betriebsausgabe), beim Angehörigen einkommensteuerliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Da es sich bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) um eine Variante der GmbH handelt, spricht nichts dagegen, dass sie auch als Komplementärin – d.h. persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafterin – einer Kommanditgesellschaft fungieren kann.
Das Ziel einer derartigen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion besteht darin, Haftungsrisiken für die hinter der Gesellschaft stehenden Personen zu begrenzen oder auszuschließen. Die o.g. Haftung der Komplementärin (also der Unternehmergesellschaft) ist ja auf deren eingesetztes Stammkapital begrenzt.
Zivilrechtlich handelt es sich bei der „UG & Co. KG“ um eine Personengesellschaft, wirtschaftlich um eine Doppelgesellschaft und steuerrechtlich – normalerweise – um eine Mitunternehmerschaft.
Im Rahmen dieser Konstruktion ist wie folgt zu firmieren: „Firma UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG“. Dabei kann natürlich an die Stelle von „UG“ auch „Unternehmergesellschaft“ treten.