Beim „kaufmännischen Bestätigungsschreiben“ handelt es sich um eine Bestätigung, durch die der Absender dem Empfänger – also bspw. unserer Unternehmergesellschaft – den Inhalt eines angeblich zuvor geschlossenen Vertrages mitteilt. Dadurch soll der vertraglich bereits ausgehandelte bzw. vereinbarte Inhalt nochmals zusammengefasst werden. Dabei ist das „kaufmännische Bestätigungsschreiben“ an keine besondere Form gebunden. So kann es bspw. auch per Fax ins Haus unserer Unternehmergesellschaft „segeln“.
Das „kaufmännische Bestätigungsschreiben“ ist für Fälle sinnvoll, in denen umfangreiche Verträge bspw. nur mündlich geschlossen wurden. Es dient dazu, Unklarheiten, Rechtsunsicherheiten und Fehler zu beseitigen.
Das „kaufmännische Bestätigungsschreiben“ gilt im Geschäftsverkehr nur zwischen Unternehmern im Sinne des §14 BGB bzw. „Kaufleuten“ (stark vereinfacht dargestellt und auch nicht ganz genau, aber für die Darstellung bei Unternehmergesellschaften ausreichend). Da die hier betrachtete Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ein derartiger Unternehmer im Sinne des bürgerlichen Rechts (BGB) und auch Kaufmann im Sinne des Handelsrechts (HGB) ist, sollten wir als Vertreter einer Unternehmergesellschaft bei Erhalt eines „kaufmännischen Bestätigungsschreibens“ besonders aufmerksam sein.
Eine wichtige Voraussetzung im Rahmen des „kaufmännischen Bestätigungsschreibens“ besteht darin, dass vor dem Versand dieses Schreibens tatsächlich Vertragsverhandlungen o.ä. zwischen den beiden Parteien stattgefunden haben, die im Rahmen eines Klarstellungsbedürfnisses durch das Schreiben „bestätigt“ werden (sollen). Auf einen Vertragsabschluss kommt es dabei nicht an.
Das „kaufmännische Bestätigungsschreiben“ ist von der reinen Auftragsbestätigung abzugrenzen, die die Annahme eines Angebotes darstellt.
Das „kaufmännische Bestätigungsschreiben“ muss auch „alsbald“ nach Vertragsschluss abgeschickt worden sein.
Achtung: Widerruft der Empfänger das „kaufmännische Bestätigungsschreiben“ nicht binnen 2 bis 5 Tagen nach Zugang, so ist im Regelfall ein Vertrag zwischen den Parteien entsprechend dem Inhalt des „kaufmännischen Bestätigungsschreibens“ zustande gekommen.
Auf die Schutzbedürftigkeit bzw. das Nichtzustandekommen wegen bspw. Unredlichkeit soll hier nicht eingegangen werden.
Abweichend von den (meisten) für Privatpersonen geltenden zivilrechtlichen Regelungen kann in diesem Falle Schweigen im Rechtsverkehr bestimmte Rechtswirkungen nach sich ziehen (Vertragsschluss trotz Schweigens).
Da das „kaufmännische Bestätigungsschreiben“ ein im Geschäftsverkehr üblicher (nicht kodifizierter) Handelsbrauch ist, sollten Sie als Vertreter einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bei Zugang eines „kaufmännischen Bestätigungsschreibens“ unbedingt innerhalb von zwei Tagen (in der Praxis also so schnell wie möglich) widersprechen, falls Sie mit dessen Inhalt nicht einverstanden sind.
Ansonsten könnte Ihr Schweigen im Geschäftsverkehr die unangenehme Folge haben, dass sie dessen Inhalt gegen sich gelten lassen müssen. Also: Soll vermieden werden, dass ein Rechtsgeschäft mit dem Inhalt des Schreibens zustande kommt, muss die Unternehmergesellschaft unverzüglich widersprechen.
Autor: Alexander Sprick Rinteln
In beinahe regelmäßig wiederkehrendem Turnus erhalten wir für unsere Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) per Briefpost täuschend echt aussehende Rechnungen von Absendern, die wir nicht kennen und zu denen wir in keinem geschäftlichen Verhältnis stehen. Sogar die Ansprechpersonen unserer Firma sind korrekt genannt.
Dabei ist die Masche oftmals die gleiche: Deutsche (und inzwischen auch internationale) Geschäftemacher versenden eine scheinbare Rechnung und hoffen darauf, dass vorschnell eine Überweisung vorgenommen wird.
Dies sollten UG-Verantwortliche aber keinesfalls tun, denn die angebliche Rechnung ist gar keine Rechnung, sondern lediglich eine Offerte – also ein Angebot. Letzteres ist allerdings oftmals nur im „Kleingedruckten“ unter Einsatz einer sehr guten Lesebrille zu erkennen – häufig sogar erst auf der Rückseite der scheinbaren Rechnung. Dort ist dann niedergeschrieben, dass der Rechnungsempfänger das Angebot durch seine Überweisung annimmt.
Wie bereits an anderer Stelle angeführt, ist die Haftung der Unternehmergesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, das mindestens in Höhe des in der Satzung festgelegten Stammkapitals vorhanden sein muss.
Gegenüber Gläubigern haftet die Unternehmergesellschaft also in der Regel „nur“ mit ihrem Gesellschaftsvermögen, während der/die Gesellschafter der Unternehmergesellschaft nicht mit seinem/ihrem Privatvermögen haftet/haften.
Dies ist grundsätzlich für jeden von Vorteil, der sich beispielsweise vor einer privaten Inanspruchnahme oder gar Privatinsolvenz durch seine gewerbliche Tätigkeit schützen möchte.
Gerade diese Haftungsbeschränkung ist allerdings auch der Hauptgrund dafür, dass etliche Geschäftspartner eine Zusammenarbeit mit einer derartig kleinen Gesellschaft kritisch betrachten oder ganz ablehnen.
Sobald Arbeitnehmer – auch "nur" geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") – eingestellt werden, benötigt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine Betriebsnummer.
Letztere dient zur Identifikation der Arbeitgeber bei der Sozialversicherung und findet in Meldeverfahren der Sozialversicherungsträger Verwendung. Die Betriebsnummer ist in die Versicherungsnachweise der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer einzutragen. Um bspw. einen Beschäftigten bei der Einzugsstelle anmelden zu können, benötigt der Arbeitgeber für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe eine Betriebsnummer. Auch für Unfallanzeigen an die Berufsgenossenschaft ist die Betriebsnummer wichtig.
Die Betriebsnummer ist eine achtstellige Zahl, die in Deutschland vom Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit vergeben wird. Die Vergabe der Betriebsnummer ist kostenlos.