Unternehmergesellschaft: Übergang zur GmbH

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Übergang zur GmbH

Was passiert, wenn das Stammkapital einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) den Betrag von EUR 25.000 erreicht hat?

 

Grundsätzlich ist das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Gesamtbetrag bzw. die Summe aller Stammeinlagen (§3 Absatz 1 Nr. 3 und 4 GmbHG, §5 GmbHG).

 

Da §5a Absatz 1 GmbHG kodifiziert, dass eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals gemäß §5 Absatz 1 GmbHG unterschreitet, die Firma abweichend von §4 GmbHG die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ aufweisen muss, ist daraus für die Praxis abzuleiten, dass eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur mit einem Stammkapital von bis zu maximal EUR 24.999 gegründet werden kann. Ab einem Stammkapital von EUR 25.000 wird nämlich eine „normale“ GmbH errichtet. 

Da zudem der Nennbetrag eines jeden Geschäftsanteils auf volle Euro lauten muss (§5 Absatz 2 GmbHG), folgt daraus, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bei Gründung mit einem Stammkapital zwischen einem Euro und EUR 24.999 ausgestattet werden kann.

 

Praxistipp: Eine geringe Ausstattung mit einem Euro ist in der Praxis kaum sinnvoll, da bei Verwendung des Mustergründungsprotokolls notwendige Gründungskosten von mindestens rund EUR 300 entstehen. Diese Thematik soll an anderer Stelle ausführlich behandelt werden.


Exkurs: Bargründung einer GmbH

Meines Erachtens ist zu bedenken, dass bei Bargründung einer GmbH das Stammkapital vor Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister lediglich zu mindestens EUR 12.500 (und zu je einem Viertel je Geschäftsanteil) eingezahlt sein muss. Diese Möglichkeit zur Teileinzahlung der Bareinlagen gemäß §7 Absatz 2 GmbHG befreit die Gesellschafter aber nicht von ihrer Einzahlungspflicht in voller Höhe, die gemäß §19 GmbHG weiterhin besteht.


Da der Gesetzgeber die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Laufe der Zeit im Wege einer gestreckten Kapitalerhöhung zu einer GmbH „wachsen“ lassen wollte, hat die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in ihrer Bilanz gemäß §5a Absatz 3 GmbHG eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die sie jeweils ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr verminderten Jahresüberschusses einstellen muss. Hier besteht insbesondere eine Ausschüttungssperre, so dass die in die Rücklage einzustellenden Mittel nicht für Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter verwendet werden dürfen.

 

Übersteigt im weiteren zeitlichen Verlauf aufgrund der zwingend zu bildenden gesetzlichen Rücklage und der „Ausschüttungssperre“ die Kapitalausstattung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) den Betrag von EUR 25.000, so wird die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht automatisch zur GmbH.

 

Vielmehr kodifiziert §5a Absatz 5 GmbHG ein Wahlrecht, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in eine GmbH umzuwandeln oder nicht.

Der Übergang von der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zur GmbH: Formale Vorgehensweise

Soll der Übergang gewünscht sein, so ist es meines Erachtens erforderlich, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mittels eines sogenannten Kapitalerhöhungsbeschlusses ihr Stammkapital auf mindestens EUR 25.000 und die Firma mittels eines sogenannten Änderungsbeschlusses in „GmbH“ ändert.

 

Für den Übergang sind jedoch bestimmte Mindesterfordernisse zu erfüllen. Als Beispiel sei hier auf eine Entscheidung des OLG München vom 23. September 2010 (31 WX 149/10) verwiesen. Darin heißt es, dass der Beschluss zur Kapitalerhöhung, durch die das Mindeststammkapital einer GmbH erreicht wird, nicht automatisch zum Entfallen der UG-Sonderregelungen führt. Letztere entfallen vielmehr erst mit der vollen Einzahlung des Stammkapitals in bar. Die Einzahlung des hälftigen Stammkapitals, das – wie oben ausgeführt – bei der Gründung einer normalen GmbH ausreicht, ist hier nicht genügend.  

 

Nochmals: Für die Kapitalerhöhung wird in diesem Fall also letztendlich die Rücklage verwendet (so genannte „Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln“). Es bedarf der Beauftragung eines Notars, der die Erhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet. Erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung darf der Zusatz „UG“ durch den Zusatz „GmbH“ ersetzt werden. Nach einem derartigen Übergang zur GmbH kann eine eventuell verbliebene gesetzliche Rücklage im Sinne des §5a Absatz 3 GmbHG – soweit diese eben nicht für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet worden ist – nach dem damaligen Willen des Gesetzgebers aufgelöst werden (vgl. RegE, BT-Drucks. 16/6140, 32).

 

Autor:  Rinteln


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