Hilfreiche Begriffe zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): "N" wie "Notgeschäftsführer"

N

Notarielle Beurkundung

 

Grundsätzlich gilt in Deutschland für die meisten Rechtsgeschäfte Formfreiheit.

 

Bei bestimmten Rechtshandlungen gibt es jedoch den Zwang, eine bestimmte Form einzuhalten. Weshalb ein solcher Formzwang? Aufgrund der leichteren Beweisbarkeit, Schutz vor Voreiligkeit und wegen der höheren Sicherheit. Zu dieser Kategorie gehören Rechtsgeschäfte, die notariell beurkundet werden müssen.

 

Die notarielle Beurkundung ist in Deutschland die strengste gesetzliche Formvorschrift.

 

Im Rahmen der notariellen Beurkundung (§128 BGB) bestätigt der Notar Inhalt und Unterschrift beispielsweise von Verträgen, die von dem Notar im Detail in einer Niederschrift abgefasst werden, anschließend den Beteiligten vorgelesen werden, von diesen genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet werden müssen. Nach meiner Auffassung hat sich der Notar dabei auch zu vergewissern, dass alle Beteiligten den Inhalt des Dokuments tatsächlich verstanden haben.

 

Zum Beispiel müssen Grundstückskaufverträge in Deutschland notariell beurkundet werden. 

 

Übrigens: Wird bei einem Rechtsgeschäft die vorgeschriebene Form der notariellen Beurkundung nicht eingehalten, so ist das Rechtsgeschäft nichtig, d.h. von Beginn an unwirksam.



Notgeschäftsführer

 

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) werden Geschäftsführung und Vertretung im Regelfall durch den/die Geschäftsführer wahrgenommen.

 

Verstirbt nun der einzige Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft, ist er dauerhaft erkrankt, legt er sein Amt nieder etc., so verfügt die UG (haftungsbeschränkt) über keine vertretungsberechtigte Person mehr. Sie ist führungslos und somit handlungsunfähig.

 

In einer solchen Situation greift zwar §35 Absatz 1 Satz 2 GmbHG. Dort heißt es: „Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer…, wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.“ Da diese Norm lediglich die Passiv-Vertretung (z.B. Entgegennahme von Schriftstücken) regelt, nicht jedoch die aktive Vertretung und Geschäftsführung (z.B. Durchsetzung von eigenen Forderungen an Dritte), hilft sie oftmals nur bedingt weiter.

 

Erfolgt nunmehr seitens der Gesellschafter keine Bestellung eines neuen Geschäftsführers, so greift §29 BGB analog. Dort heißt es, dass „…in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht...“ ein sogenannter Notgeschäftsführer bestellt wird.

 

Allerdings legt die Rechtsprechung diese aus dem bürgerlichen Recht stammende Norm wegen des damit verbundenen Eingriffs in das gesellschaftsrechtliche Kompetenzgefüge sehr restriktiv aus. So setzt §29 BGB voraus, dass neben dem Fehlen oder Verhinderung eines organschaftlichen Vertreters auch ein sog. ein dringender Fall vorliegen muss.

 

Des Weiteren erfolgt die Bestellung des Notgeschäftsführers nicht von Amts wegen, sondern sie bedarf des Antrags eines Beteiligten, zum Beispiel eines Gesellschafters oder aber eines Gläubigers der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

 

In der Praxis scheitert die Bestellung des Notgeschäftsführers häufig daran, dass sich keine zur Übernahme des Amtes bereite Person finden lässt.


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