UG-Lexikon: "O" wie "Offenlegung"

O

Öffentliche Beglaubigung

(erklärt in unserem Lexikon rund um die Unternehmergesellschaft)

 

Grundsätzlich gilt in Deutschland für die meisten Rechtsgeschäfte Formfreiheit.

 

Formfreiheit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden kann.

 

Bei bestimmten Rechtshandlungen gibt es jedoch den Zwang, eine bestimmte Form einzuhalten ("Formzwang"). Weshalb? Nun - vermutlich wegen der erhöhten Sicherheit, der einfacheren Beweisbarkeit und zum Schutz vor Leichtfertigkeit.

 

Zu dieser Kategorie gehören Rechtsgeschäfte, die öffentlich beglaubigt werden müssen.

 

Im Rahmen der öffentlichen Beglaubigung (§129 BGB) bestätigt ein Notar oder ein zur Führung eines Dienstsiegels berechtigter Beamter die Echtheit der Unterschrift, nicht jedoch den Inhalt einer Urkunde. 

 

Als Beispiel können schriftliche Anmeldungen und Anträge zum Handelsregister angeführt werden. Am Rande: Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind nach §12 Absatz 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, wobei Dienstsiegel elektronisch dargestellt werden können.

 

Übrigens: Wird bei einem Rechtsgeschäft die vorgeschriebene Form nicht beachtet, so ist das Rechtsgeschäft nichtig, d.h. von Beginn an unwirksam.



Offenlegung

 

Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sind gemäß §325 HGB grundsätzlich zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet.

 

Die Unterlagen, die je nach Größe der Unternehmergesellschaft verschieden sein können, sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. In der Praxis können die Unterlagen über die sogenannte Publikations-Plattform übermittelt werden. 

 

De facto sind diese Informationen damit im zentralen elektronischen Unternehmensregister einsehbar und für jedermann zugänglich. So können Geschäftspartner, Lieferanten und Konkurrenten Informationen über das Zahlenwerk Ihrer Unternehmergesellschaft erhalten.

 

Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen. Ein Beispiel: Der Jahresabschluss zum 31.12.2016 der Beispielhaft UG (haftungsbeschränkt) ist spätestens am 31. Dezember 2017 zu veröffentlichen.

 

Im Anschluss an die Einreichung prüft der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers gemäß §329 Absatz 1 Satz 1 HGB, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht worden sind. Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht kann von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden (§329 Absatz 4 HGB). Hier wird dann das sog. Bundesamt für Justiz tätig.

 

Wichtig: Der Umfang der Offenlegungspflichten richtet sich nach der Größenklasse der Unternehmergesellschaft. Die maßgebenden Kriterien sind:

  • Bilanzsumme,
  • Umsatzerlöse,
  • durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer

Die Beträge entnehmen Sie bitte den §§267 und 267a HGB.

 

Für die kleine Unternehmergesellschaft (§267 HGB) muss lediglich die Bilanz (also keine Gewinn- und Verlustrechnung) sowie der Anhang - bereinigt um die Anmerkungen zur Gewinn- und Verlustrechnung – veröffentlicht werden. 

 

Kleinste Unternehmergesellschaften (§267a HGB) müssen den Jahresabschluss nur noch beim elektronischen Handelsregister hinterlegen - also gar nicht offenlegen und einen sogenannten Hinterlegungsauftrag erteilen, was ein weiterer Vorteil ist.

 

Was kostet der Spaß? Hier ist ein Blick in die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preise" der Plattform sinnvoll.


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