Nachfolgend eine Einführung für absolute Neulinge...
Wie bereits an anderer Stelle ausführlich dargestellt, besteht der Jahresabschluss einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Regelfall aus
Auf – je nach Größe gegebene – Vereinfachungen oder Verpflichtungen soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.
Die Bilanz ist ein Bestandteil des Jahresabschlusses. Rechtsgrundlage ist §242 Absatz 1 HGB. Nachfolgend soll die Bilanz näher betrachtet werden.
De facto ist die Bilanz eine Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital – und zwar zu einem bestimmten Stichtag, nämlich dem letzten Tag des Geschäftsjahres. Es handelt sich also um eine Stichtags-Darstellung, da die Werte am nächsten Tag schon wieder anders aussehen können, wenn es zwischenzeitlich Geschäftsvorfälle gegeben hat.
Die Bilanz besteht aus zwei Blöcken, die in Summe stets gleich groß sind: Aktiva und Passiva.
Das Vermögen („Aktiva“) zeigt die in Geld bewerteten Vermögensgegenstände und stellt die konkrete Verwendung der eingesetzten finanziellen Mittel dar. Letztendlich wird gezeigt, wie das Kapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) angelegt ist.
Die Passivseite informiert darüber, von wem das Unternehmen finanziert wurde. Passiva sind Zahlungsansprüche der Kapitalgeber an das Unternehmen – also der Gläubiger (Fremdkapital) und der Unternehmer (Eigenkapital als Saldo zwischen Vermögen und Fremdkapital). Die Passivseite gibt also an, woher das Kapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) stammt bzw. wer die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) finanziert.
Die Bilanz kann theoretisch entweder in Konto- oder in Staffelform aufgestellt werden. Bei der obigen Abbildung handelt es sich um eine solche Kontoform, bei der die Aktiva und Passiva jeweils in einem zweispaltigen Schema dargestellt werden. Gemäß §266 Absatz 1 HGB ist sogar nur die Kontoform für die Bilanz zulässig. Übrigens: Oft wird die Bilanz als kurz gefasste Übersicht des umfangreichen Inventars in Form eines T-Kontos bezeichnet.
Details – auch zu Größenerleichterungen – entnehmen Sie bitte §266 ff. HGB. Grundsätzlich haben große und mittelgroße Unternehmergesellschaften Bilanzposten detaillierter anzugeben als kleine oder Kleinst-Unternehmergesellschaften, die lediglich eine sogenannte verkürzte Bilanz aufzustellen brauchen.
Die Aktiva der Bilanz lassen sich grundsätzlich in zwei Blöcke aufteilen, namentlich das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen. Dabei enthält das Anlagevermögen alle Gegenstände, die dauerhaft in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verbleiben. Als Beispiel können Sachanlagen wie Grundstücke und Maschinen genannt werden. Das Umlaufvermögen umfasst diejenigen Aktivposten, die nur kurzfristig in der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verbleiben. Das sind unter anderem Vorräte, Forderungen und flüssige Mittel wie beispielsweise Bank- oder Barguthaben. Die Aktiva werden nach zunehmender „Geldnähe“ bzw. „Liquidität“ sortiert.
Die Passivseite der Bilanz einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) setzt sich normalerweise aus dem Eigenkapital und dem Fremdkapital zusammen. Das Fremdkapital umfasst die Ansprüche der Gläubiger. Es wird in lang- und kurzfristig aufgeteilt. Der bzw. die Fremdkapitalgeber hat/haben natürlich Anspruch auf Zins- und Tilgungszahlungen. Einen bedeutenden Teil des Fremdkapitals machen die sogenannten Rückstellungen aus. Es handelt sich dabei um Verbindlichkeiten, die in ihrer Höhe und/oder ihrer Fälligkeit noch gar nicht genau feststehen.
Das Eigenkapital einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wird auf der Passiv-Seite der Bilanz angegeben.
Üblicherweise setzt es sich bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) aus
zusammen.
Die Passiva werden nach abnehmender Fälligkeit bzw. Fristigkeit sortiert.
Sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite können sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten vorkommen. Sie dienen der korrekten Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu bestimmten Geschäftsjahren.
Bei einer Bilanz gelten immer die folgenden Zusammenhänge:
Autor: Alexander Sprick Rinteln
Bei der sogenannten Feststellung handelt es sich um die Genehmigung bzw. Billigung des Jahresabschlusses der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch die Gesellschafterversammlung (§42a GmbHG). Dabei beschließt die Gesellschafterversammlung – im Regelfall – mit einfacher Mehrheit über den Jahresabschluss (§47 Absatz 1 GmbHG). Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer ist dabei stimmberechtigt.
Des Weiteren beschließen die Gesellschafter über die sogenannte Gewinnverwendung.
Gemäß §242 Absatz 3 HGB bilden bei jedem Kaufmann die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss.
Kapitalgesellschaften wie die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) müssen den Jahresabschluss gemäß §264 Absatz 1 Satz 1 HGB um einen Anhang (§§ 284 ff. HGB) erweitern.
Der Jahresabschluss der UG besteht also grundsätzlich aus
In einem derartigen Fall wird auch von einem „erweiterten Jahresabschluss“ gesprochen.
Die nachfolgenden Ausführungen sind von der Unternehmensgröße der Unternehmergesellschaft abhängig. Die zugrundeliegenden Größenkriterien erläutere ich an anderer Stelle ausführlich, für einen ersten Überblick siehe bitte §§267, 267a HGB.
Mit Einführung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) wurden Vereinfachungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses u.a. für kleinste Unternehmergesellschaften kodifiziert.
Hier nur ganz kurz: Kleinstkapitalgesellschaften sind gemäß §267a Absatz 1 HGB Kapitalgesellschaften, bei denen am Schluss von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei folgenden Größenkriterien nicht überschritten werden: