Unternehmergesellschaft und Geschäftsordnung

Wozu dient bei der Unternehmergesellschaft die Geschäftsordnung?

Wer kann die Geschäftsordnung erlassen und wie ist sie in der Praxis zu verfassen?

 

Erfahrungsgemäß verfügen einige Unternehmergesellschaften und etliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) über mehr als einen Geschäftsführer. In einem solchen Fall stellen sich die folgenden Fragen:

  1. Wie wird das „Miteinander“ – also die effiziente Arbeit – der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft bzw. GmbH untereinander ausgestaltet?
  2. Welcher Geschäftsführer haftet wofür? Kann die Haftung eines Geschäftsführers auf seinen eigenen Bereich – also sein spezielles Fachgebiet – beschränkt werden?

Hier ist die Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, die die Arbeitsweise bzw. das „Miteinander“ der Geschäftsführer regelt, sinnvoll.

 

zu 1: Wie bereits an anderer Stelle im Unternehmergesellschaft-Blog ausgeführt, gilt gemäß §35 Absatz 2 GmbHG: Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind grundsätzlich alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Dieses Gesamtvertretungsprinzip widerspricht häufig der Erwartung der Gesellschafter der Unternehmergesellschaft bzw. GmbH, dass sich mehrere Geschäftsführer die Arbeit aufteilen, um effizienter agieren zu können. Wird nun bspw. im Gesellschaftsvertrag ein Alleinvertretungsrecht geregelt, so ist dieses zum Handelsregister anzumelden. Auch für die Geschäftsführungsbefugnis gilt grundsätzlich das „Gesamtgeschäftsführungsprinzip“. Dieses kann nun jedoch durch eine Geschäftsordnung in einzelne Bereiche aufgeteilt werden, die wiederum einzelverantwortlichen Geschäftsführern zugewiesen werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob einzelne Geschäftsbereiche auch stets ein Alleinvertretungsrecht nach sich ziehen, was hier jedoch nicht diskutiert werden soll.

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Gründungsphasen bzw. -stadien der Unternehmergesellschaft

Wie ist die Unternehmergesellschaft vor Abschluss des Gründungsvorgangs zu behandeln?

Welche Gründungsphasen bzw. Stadien werden unterschieden? Welche Haftungsrisiken bestehen in den einzelnen Phasen?

 

Zu beachten ist, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entsprechend §11 Absatz 1 GmbHG erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht. So wird erst mit der Eintragung die HRB-Nummer erteilt.

 

Fachleute sprechen in diesem Fall von einer sogenannten konstitutiven Eintragung. Hintergrund: Bei konstitutiven Eintragungen bestimmt das Gesetz, dass erst die Eintragung im Handelsregister die mit dem Eintragungsantrag vorgesehene Rechtswirkung entfaltet. Erst mit der Eintragung im Handelsregister ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als juristische Person tatsächlich entstanden.

 

Gründung einer Unternehmergesellschaft: Unterscheidung von 3 Gründungsstadien bzw- phasen im Rahmen des Gründungsprozesses

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Korrekte Bezeichnung der UG (haftungsbeschränkt) im Geschäftsverkehr und potenzielle Haftungsfolgen

Welche Rechtsfolgen kann das unberechtigte Abkürzen oder Weglassen des Klammerzusatzes "haftungsbeschränkt" nach sich ziehen?

Grundsätzlich haftet bei der UG (haftungsbeschränkt) entsprechend §13 Absatz 2 GmbHG nur die Gesellschaft selbst mit ihrem Vermögen, nicht jedoch die Gesellschafter.

 

Das Abkürzen oder Weglassen des Klammerzusatzes "haftungsbeschränkt" könnte nun als Täuschung im Rahmen des Rechtsverkehrs aufgefasst werden, da dem Geschäftspartner in diesem Falle nicht ersichtlich wäre, dass er es mit einer "Mini-GmbH" ohne nennenswertes Stammkapital zu tun hat.

 

Der Geschäftspartner sei somit nicht in der Lage, eine Risikoeinschätzung dahingehend vorzunehmen, ob er unter diesen Umständen tatsächlich einen Vertrag mit der UG (haftungsbeschränkt) abschließen möchte.

In der Literatur wurde in der Vergangenheit mehrfach diskutiert, ob damit eine sogenannte Rechtsscheinhaftung des Vertreters in Betracht kommen könnte, worauf ich an anderer Stelle detaillierter eingehen werde.

Darf eine UG (haftungsbeschränkt) im Geschäftsverkehr als GmbH auftreten?

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Grundsätzliches zur Haftung der Unternehmergesellschaft

Welche "Haftungsmasse" steht den Gläubigern einer Unternehmergesellschaft zur Verfügung?

 

In §13 Absatz 2 GmbHG steht, dass den Gläubigern der Unternehmergesellschaft als Haftungsmasse lediglich das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung steht. Die Gläubiger verfügen im Regelfall also nicht über die Möglichkeit, auf das Privatvermögen der Gesellschafter zuzugreifen.

 

Dies gilt selbst für den Insolvenzfall einer Unternehmergesellschaft. Dabei verlieren die Gesellschafter der Unternehmergesellschaft zwar Stammeinlage und Vermögen der Gesellschaft, nicht aber ihr privates Vermögen. Ausnahme: Sollten die Gesellschafter ihre Einlage noch nicht vollständig erbracht haben - was aber im Normalfall bei einer Unternehmergesellschaft gar nicht vorkommen sollte - so beschränkt sich ihre Haftung auf den noch ausstehenden Betrag.

 

Daneben gibt es mehrere Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung. Nachfolgend einige Beispiele:

  • In §5a Absatz 4 GmbHG findet sich der Passus, dass bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Unternehmergesellschaft die Verpflichtung besteht, unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Bei Missachtung haften Geschäftsführer und Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen.
  • §69 AO sieht eine steuerliche Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor. Falls Sie beispielsweise als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft "versäumen", die betrieblichen Steuererklärungen an das Finanzamt zu übermitteln und das Finanzamt daraufhin die Steuern schätzt, so haften Sie natürlich für diese geschätzten Steuern. Da hilft auch die Argumentation nicht, dass Sie in Steuerangelegenheiten "Laie" seien. Dazu nachfolgend ein aktuelles Urteil: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13. November 2015, Az. 5 K 526/15.
  • Falls Sozialversicherungsabgaben nicht weitergeleitet werden, können Gesellschafter und Geschäftsführer ebenfalls mit ihrem Privatvermögen in Haftung genommen werden. 

Die Beschränkung der persönlichen Haftung tritt für die Gesellschafter erst mit dem Tag der Eintragung der Unternehmergesellschaft in das Handelsregister ein, denn erst mit der Eintragung wird die Unternehmergesellschaft als eigenständiges Rechtssubjekt konstituiert und nimmt sodann "eigenständig" am Rechtsverkehr teil.

 

Sollten bereits vor der Eintragung Verbindlichkeiten im Namen der Unternehmergesellschaft aufgenommen worden sein, so können sowohl die jeweils Handelnden als auch die Gesellschafter persönlich in Haftung genommen werden. Fachleute sprechen in diesem Zusammenhang vom "Grundsatz der Unterbilanzhaftung".

Wie ist die Haftungsbeschränkung der Unternehmergesellschaft in der Praxis zu beurteilen?

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