Erfahrungsgemäß verfügen einige Unternehmergesellschaften und etliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) über mehr als einen Geschäftsführer. In einem solchen Fall stellen sich die folgenden Fragen:
Hier ist die Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, die die Arbeitsweise bzw. das „Miteinander“ der Geschäftsführer regelt, sinnvoll.
zu 1: Wie bereits an anderer Stelle im Unternehmergesellschaft-Blog ausgeführt, gilt gemäß §35 Absatz 2 GmbHG: Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind grundsätzlich alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Dieses Gesamtvertretungsprinzip widerspricht häufig der Erwartung der Gesellschafter der Unternehmergesellschaft bzw. GmbH, dass sich mehrere Geschäftsführer die Arbeit aufteilen, um effizienter agieren zu können. Wird nun bspw. im Gesellschaftsvertrag ein Alleinvertretungsrecht geregelt, so ist dieses zum Handelsregister anzumelden. Auch für die Geschäftsführungsbefugnis gilt grundsätzlich das „Gesamtgeschäftsführungsprinzip“. Dieses kann nun jedoch durch eine Geschäftsordnung in einzelne Bereiche aufgeteilt werden, die wiederum einzelverantwortlichen Geschäftsführern zugewiesen werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob einzelne Geschäftsbereiche auch stets ein Alleinvertretungsrecht nach sich ziehen, was hier jedoch nicht diskutiert werden soll.
Zu beachten ist, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entsprechend §11 Absatz 1 GmbHG erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht. So wird erst mit der Eintragung die HRB-Nummer erteilt.
Fachleute sprechen in diesem Fall von einer sogenannten konstitutiven Eintragung. Hintergrund: Bei konstitutiven Eintragungen bestimmt das Gesetz, dass erst die Eintragung im Handelsregister die mit dem Eintragungsantrag vorgesehene Rechtswirkung entfaltet. Erst mit der Eintragung im Handelsregister ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als juristische Person tatsächlich entstanden.
Grundsätzlich haftet bei der UG (haftungsbeschränkt) entsprechend §13 Absatz 2 GmbHG nur die Gesellschaft selbst mit ihrem Vermögen, nicht jedoch die Gesellschafter.
Das Abkürzen oder Weglassen des Klammerzusatzes "haftungsbeschränkt" könnte nun als Täuschung im Rahmen des Rechtsverkehrs aufgefasst werden, da dem Geschäftspartner in diesem Falle nicht ersichtlich wäre, dass er es mit einer "Mini-GmbH" ohne nennenswertes Stammkapital zu tun hat.
Der Geschäftspartner sei somit nicht in der Lage, eine Risikoeinschätzung dahingehend vorzunehmen, ob er unter diesen Umständen tatsächlich einen Vertrag mit der UG (haftungsbeschränkt) abschließen möchte.
In der Literatur wurde in der Vergangenheit mehrfach diskutiert, ob damit eine sogenannte Rechtsscheinhaftung des Vertreters in Betracht kommen könnte, worauf ich an anderer Stelle detaillierter eingehen werde.
In §13 Absatz 2 GmbHG steht, dass den Gläubigern der Unternehmergesellschaft als Haftungsmasse lediglich das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung steht. Die Gläubiger verfügen im Regelfall also nicht über die Möglichkeit, auf das Privatvermögen der Gesellschafter zuzugreifen.
Dies gilt selbst für den Insolvenzfall einer Unternehmergesellschaft. Dabei verlieren die Gesellschafter der Unternehmergesellschaft zwar Stammeinlage und Vermögen der Gesellschaft, nicht aber ihr privates Vermögen. Ausnahme: Sollten die Gesellschafter ihre Einlage noch nicht vollständig erbracht haben - was aber im Normalfall bei einer Unternehmergesellschaft gar nicht vorkommen sollte - so beschränkt sich ihre Haftung auf den noch ausstehenden Betrag.
Daneben gibt es mehrere Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung. Nachfolgend einige Beispiele:
Die Beschränkung der persönlichen Haftung tritt für die Gesellschafter erst mit dem Tag der Eintragung der Unternehmergesellschaft in das Handelsregister ein, denn erst mit der Eintragung wird die Unternehmergesellschaft als eigenständiges Rechtssubjekt konstituiert und nimmt sodann "eigenständig" am Rechtsverkehr teil.
Sollten bereits vor der Eintragung Verbindlichkeiten im Namen der Unternehmergesellschaft aufgenommen worden sein, so können sowohl die jeweils Handelnden als auch die Gesellschafter persönlich in Haftung genommen werden. Fachleute sprechen in diesem Zusammenhang vom "Grundsatz der Unterbilanzhaftung".