Hier geht es in erster Linie – aber nicht nur – um die steuerliche Anerkennung von Leistungen an den Geschäftsführer.
Zunächst zwei Vorbemerkungen zum besseren Verständnis:
Der Gesellschafter- Geschäftsführer, der an seiner Unternehmergesellschaft beteiligt ist, kann häufig die Konditionen seines Dienstvertrages wesentlich mitbestimmen. Dadurch besteht die Gefahr, dass keine angemessene Vergütung vereinbart wird, da Unternehmensgewinne vermindert werden sollen, um die o.g. Ertragssteuern zu sparen.
Das Finanzamt wird deshalb prüfen, ob die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen sind und einem Fremdvergleich standhalten würden.
Praxistipp: Stellen Sie sich als Gesellschafter-Geschäftsführer die Frage, ob Sie auch einem fremdem Geschäftsführer vergleichbare Leistungen zahlen würden.
Also: Der Gesellschafter-Geschäftsführer benötigt einen schriftlich aufgesetzten Anstellungsvertrag, damit Gehaltszahlungen und andere Leistungen, die die Unternehmergesellschaft gewährt, steuerrechtlich anerkannt werden. Der Anstellungsvertrag muss formal von den Gesellschaftern – alternativ einem dazu bevollmächtigten Gesellschafter – unterschrieben sein und nicht etwa von einem Mitgeschäftsführer. Das Ganze sollte natürlich auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses basieren.
Bei der Gesellschafterversammlung handelt es sich um das oberste Willensbildungsorgan der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Sie wird in der Unternehmergesellschaft durch die Geschäftsführer einberufen. Wesentliche Entscheidungen sind folglich der Gesamtheit der Gesellschafter vorbehalten.
Ein wesentlicher Unterschied von Unternehmergesellschaft und GmbH besteht darin, dass bei der Unternehmergesellschaft für die Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht – wie bei der GmbH – an den Verlust des hälftigen Stammkapitals wie in §49 Absatz 3 GmbHG angeknüpft wird, sondern bei der Unternehmergesellschaft die drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß §5a Absatz 4 GmbHG entscheidend ist.
Genauer: Nach §49 Absatz 3 GmbHG muss die Gesellschafterversammlung der GmbH „insbesondere“ unverzüglich einberufen werden, wenn sich „aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz … ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.“
Die Regelung des §49 Absatz 3 GmbHG wird für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch §5a Absatz 4 GmbHG abgeändert, indem nun dort auf die „drohende Zahlungsunfähigkeit“ anstatt des hälftigen Verlustes des Stammkapitals abgestellt wird.
Anmerkung: In der Fachliteratur gibt es abweichende Interpretationen, die den §5a Absatz 4 offenbar neben den §49 Absatz 3 treten lassen wollen. Diesen Deutungen folge ich jedoch nicht, da nach meiner Auffassung das Wort „Abweichend“, das in §5a Absatz 4 verwendet wird, eindeutig ist.
Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist formal zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis zu unterscheiden. In der Praxis dürften bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die gleichen Personen sowohl mit der Geschäftsführung als auch mit der Vertretung betraut sein – nämlich der bzw. die sog. Geschäftsführer.
Unterstellen wir nun den Fall, dass bei Auftreten einer Unternehmenskrise der einzige Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sein Amt niederlegt, so verfügt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) de facto über keine vertretungsberechtigte Person mehr – sie ist folglich führungslos und damit handlungsunfähig, besteht jedoch weiter.
Letzteres tritt natürlich auch ein, wenn der einzige Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verstirbt.
Gemäß §48 Absatz 1 GmbHG werden die Beschlüsse der Gesellschafter im Regelfall in Versammlungen – sogenannten Gesellschafterversammlungen – gefasst. Die Gesellschafterversammlung ist somit das oberste beschließende Organ der UG (haftungsbeschränkt).
§48 Absatz 2 GmbHG billigt den Gesellschaftern – neben der oben genannten Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen – eine alternative Beschlussfassung zu. So bedarf es keiner Abhaltung einer derartigen formalen Gesellschafterversammlung, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.
Wie bereits an anderer Stelle ausführlich thematisiert, gehört die Bestellung des Geschäftsführers gemäß §46 Nr. 5 GmbHG zum Aufgabenkreis der Gesellschafter.
In der Praxis erfolgt die Bestellung des UG-Geschäftsführers
Dabei sind zwei Handlungen vorzunehmen:
Die Bestellung ist anschließend dem Registergericht anzumelden.
Vorab: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss gemäß §6 Absatz 1 GmbHG einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Gemäß §6 Absatz 2 GmbHG kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person als Geschäftsführer fungieren. §6 Absatz 3 GmbHG besagt, dass sowohl Gesellschafter als auch andere (fremde) Personen zu Geschäftsführern bestellt werden können.
Die Bestellung des Geschäftsführers gehört gemäß §46 Nr. 5 GmbHG zum Aufgabenkreis der Gesellschafter.
In der Praxis erfolgt die Bestellung des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
In diesem Rahmen sind zwei Handlungen vorzunehmen:
Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) können grundsätzlich
Natürliche Personen sind – vereinfacht gesagt – alle Menschen. Juristische Personen sind „Zweckschöpfungen“ des Gesetzgebers, die nochmals in
unterteilt werden.
In der UG-Praxis dürften Sie vor allem juristische Personen des Privatrechts antreffen.
Vereinfacht gesagt sind das private Unternehmen, die eine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzen – also Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH oder eine weitere UG (haftungsbeschränkt).
Wir halten also fest, dass – neben Personen – beispielsweise auch eine UG (haftungsbeschränkt) selbst Gesellschafterin einer anderen UG sein kann.
Gemäß §35 Absatz 1 GmbHG wird die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Gemäß §46 Nr. 5 GmbHG erfolgen Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer durch die Gesellschafter.
Während die beiden obigen Vorschriften noch von „den“ Geschäftsführern sprechen, stellt man bei einem Blick in das Musterprotokoll fest, dass bei Gründung mittels Musterprotokolls nur ein Geschäftsführer vorgesehen ist. Fazit: Jede Unternehmergesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Dies deckt sich mit §6 Absatz 1 GmbHG.
Am Rande: Diese Vorschrift ist nicht zu unterschätzen! Falls beispielsweise der Allein-Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft verstirbt oder sein Amt niederlegt, kann das Registergericht einen sogenannten Notgeschäftsführer bestellen, da die UG nicht „führungslos“ sein darf.
Vorab zur Verdeutlichung: Die Gesellschaft gehört den Gesellschaftern! Aber welche Aufgaben haben diese nun konkret? Um was müssen Sie sich kümmern und wofür sind Sie zuständig?
Neben dem Abschluss und der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages zwecks Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kommen weitere Aufgaben auf den/die Gesellschafter zu.