Autor: Alexander Sprick Rinteln
Grundsätzlich muss ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches einen Namen führen, unter dem er seine Geschäfte betreibt (sog. Handelsname).
Die (zu gründende) Unternehmergesellschaft muss folglich als "Formkaufmann" einen Namen erhalten – die sogenannte „Firma“.
Als „Firma“ wird gemäß §17 Absatz 1 HGB rechtlich der Name eines Kaufmanns bzw. einer Gesellschaft bezeichnet, mit dem im Handelsverkehr Geschäfte betrieben werden; faktisch ist die „Firma“ jedoch mehr – nämlich das Aushängeschild Ihres Geschäftsbetriebes.
Nichtkaufleute dürfen übrigens nach deutschem Handelsrecht keine Firma führen. Hier könnte allenfalls eine „Geschäftsbezeichnung“ in Frage kommen.
Am Rande: Die bisherige Firma kann zum Beispiel auch bei einem Inhaberwechsel fortgeführt werden (Grundsatz der Firmenbeständigkeit).
Die Firma der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist zwingend ins Handelsregister einzutragen (Grundsatz der Firmenöffentlichkeit).
Nun zu den Stichworten "Unternehmergesellschaft Gründung" sowie "Firmierung": Bei der Auswahl des Firmennamens sind für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die folgenden Firmenarten zulässig:
Wer eine Firma führt, hat – außer den oben genannten – noch weitere Firmengrundsätze zu beachten:
Eine Firma muss gemäß §18 Absatz 1 HGB unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig sein – zudem darf keine Verwechslungs- oder Irreführungsgefahr („Täuschungsverbot“) bestehen (§18 Absatz 2 HGB). Dies impliziert insbesondere die Verwechslungsgefahr mit einer anderen Firma am selben Ort oder derselben Kommune, wobei die zuerst eingetragene Firma Bestandsschutz genießt. Deshalb muss bei der Neugründung Ihrer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) insbesondere die Unterscheidbarkeit von anderen Firmen am selben Ort geprüft werden.
Nehmen Sie bitte zusätzlich den an anderer Stelle erläuterten „Marken-Check“ vor, da auch markenrechtliche Einwände gegen die geplante Firmierung sprechen können.
Weitere Firmengrundsätze bestehen in der Offenlegung der Haftungsverhältnisse sowie der Gesellschaftsverhältnisse. Beide Grundsätze werden durch Hinzufügen eines sogenannten Rechtsformzusatzes und die Eintragung ins Handelsregister gewährleistet.
Meines Erachtens ist unbedingt zu empfehlen, die Firmierung vorab mit der IHK abzustimmen. Für Details dazu siehe bitte unsere Rubrik Unternehmergesellschaft Gründung und Gestaltung - Schritt 1.
Unternehmergesellschaft Gründung - Die Fakten zur Firmierung
Für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bedeutet das oben Gesagte in der Praxis:
Während Standard-GmbHs den Zusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine verständliche Abkürzung davon führen müssen (§4 GmbHG), ist die Unternehmergesellschaft zwingend mit „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zu bezeichnen (§5a Absatz 1 GmbHG). Häufig wird dabei die Abkürzung „UG“ anstelle der langen Form „Unternehmergesellschaft“ vorgezogen.
Achtung: Eine Abkürzung des Klammerzusatzes „haftungsbeschränkt“ ist nicht zulässig, da die Firmierung die Haftungsbeschränkung nach außen hin erkennbar machen soll. Dies dient dem Gläubigerschutz.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann gemäß §§1, 5a GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Dies können bspw. wirtschaftliche, ideelle, politische oder sportliche Zielsetzungen sein. Da somit keine Eingrenzung auf einen rein kaufmännischen Zweck vorgegeben ist, kommt die Unternehmergesellschaft auch für Kleingewerbetreibende und bestimmte Handwerker in Betracht. Einschränkende Anmerkung: Grundsätzlich herrscht in Deutschland Gewerbefreiheit, im Handwerk sind jedoch bestimmte Erlaubnis-Voraussetzungen zu beachten, insbesondere die Eintragung in die sogenannte Handwerksrolle (§1 Absatz 1, §7 Absatz 4 HandwO).
Gemäß §2 Absatz 2 GewStG ist die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft immer als Gewerbebetrieb einzustufen. Jeder inländische Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Da die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) schon aufgrund ihrer Rechtsform zu den Kapitalgesellschaften gehört (sogenannter Gewerbebetrieb kraft Rechtsform), führt dies im Ergebnis zur Gewerbesteuerpflicht der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Einfacher ausgedrückt: Mit Eintragung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entsteht Gewerbesteuerpflicht. Details zur Gewerbesteuer entnehmen Sie bitte unserer Rubrik "UG Steuern".
Wird bereits vor der Eintragung die Geschäftstätigkeit nach außen erkennbar aufgenommen (sogenannte Vorgesellschaft), beginnt die Gewerbesteuerpflicht bereits mit dieser Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Gewerbesteuer ist abzuführen, sobald sie festgesetzt worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein gewerbesteuerpflichtiger Gewinn erwirtschaftet und ermittelt wurde – vielleicht bereits nach Ende des ersten (erfolgreichen) Geschäftsjahres.
Zu beachten ist, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entsprechend §11 Absatz 1 GmbHG erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht. So wird erst mit der Eintragung die HRB-Nummer erteilt.
Fachleute sprechen in diesem Fall von einer sogenannten konstitutiven Eintragung. Hintergrund: Bei konstitutiven Eintragungen bestimmt das Gesetz, dass erst die Eintragung im Handelsregister die mit dem Eintragungsantrag vorgesehene Rechtswirkung entfaltet. Erst mit der Eintragung im Handelsregister ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als juristische Person tatsächlich entstanden.
Werden die Alternativen bzw. Varianten zur Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) im Detail betrachtet, so ist zunächst die Gründung einer Ein- Personen- Unternehmergesellschaft mit einem Stammkapital von mindestens EUR 1 unter Verwendung des Musterprotokolls zu nennen. Bei dieser Alternative bzw. Variante sind alle Geschäftsanteile in der Hand eines einzigen Gesellschafters bzw. einer einzigen Gesellschafterin vereinigt.
Übrigens: Beim sogenannten Musterprotokoll handelt es sich um die verkürzte Fassung eines Gesellschaftsvertrages mit lediglich wenigen Regelungen. De facto beinhaltet es in einem einzigen Schriftstück die bei einer "normalen" GmbH-Gründung auf vier Dokumente verteilten Gründungsunterlagen "Gründungsurkunde", "Satzung", "Bestellung des Geschäftsführers" und "Gesellschafter-Liste".
Der Gesellschaftsvertrag - also die Satzung der Unternehmergesellschaft - bedarf gemäß §2 Absatz 1 GmbHG der notariellen Form.
Obwohl die Möglichkeit besteht, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unter Verwendung sogenannter Musterprotokolle zu gründen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Anmerkung: Insbesondere wenn Sie persönliche Regelungen und Gestaltungen vornehmen wollen, ist ein "individueller" Gesellschaftsvertrag zu entwerfen. In diesem Fall genügen die Musterprotokolle nicht mehr. Der "individuelle" Gesellschaftsvertrag ist ebenfalls notariell zu beurkunden.
Zu beachten ist insbesondere, dass nicht nur die erstmalige Erstellung des Gesellschaftervertrages notariell zu beurkunden ist, sondern gemäß §53 Absatz 2 GmbHG auch spätere Modifikationen (also Satzungsänderungen).
Der Notar Ihres Vertrauens berät Sie sicherlich gerne im Zusammenhang mit der Gestaltung Ihres Gesellschaftsvertrags. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Gründung mit Hilfe des gesetzlichen Musterprotokolls (oft auch "Mustergründungsprotokoll" genannt) sinnvoll ist.
Der Notar weist zudem auf mögliche Gefahren Ihres Vorhabens hin, entwirft die elektronische Anmeldung zum Handelsregister und bespricht mit Ihnen, welche Unterlagen dem Registergericht im Einzelfall vorzulegen sind.
Übrigens: Der Gesellschaftsvertrag ist im Rahmen der Gründung von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§2 Absatz 1 GmbHG). Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist zulässig - aber nur aufgrund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht (§2 Absatz 2 GmbHG). Fazit: Gesellschafter können sich per Vollmacht für die Unterschrift vertreten lassen, wenn ein persönliches Erscheinen an bzw. bei dem Notartermin nicht möglich ist.