Wichtige Begriffe zur Unternehmergesellschaft: Ein Service von "Unternehmergesellschaft-Blog": "R" wie "Rechtsbehelf" oder "Rumpfgeschäftsjahr"

R

Rechtsbehelf bzw. Rechtsbehelfsverfahren (im Steuerrecht)

 

Bei dem sog. Rechtsbehelfsverfahren handelt es sich um die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, gegen eine Entscheidung (einen sog. Verwaltungsakt) der Finanzbehörde vorzugehen.

 

Grundsätzlich werden zwei Arten von Rechtsbehelfsverfahren unterschieden:

  • das außergerichtliche Verfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten,
  • die gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.

Im Steuerrecht ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf der sogenannte Einspruch (§347 Abgabenordnung) genannt.

 

Er muss innerhalb einer bestimmten Frist, der sogenannten Rechtsbehelfsfrist (1 Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes), schriftlich beim Finanzamt eingelegt werden. Das Einspruchsverfahren verursacht für den Steuerpflichtigen keine Verfahrenskosten. Auch die Vertretung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ist für dieses Verfahren nicht zwingend erforderlich.

 

Über den Einspruch entscheidet das Finanzamt.

 

Ist eine Steuer zu zahlen, so hilft der Einspruch allein nicht weiter, da er die Zahlung der Steuer nicht aufhält. Deshalb könnte es für die Unternehmergesellschaft Sinn machen, den Einspruch mit einem sogenannten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu kombinieren, um die Zahlung bis zur Einspruchsentscheidung aufzuschieben. Auch dieser Antrag kann durch die Finanzbehörde abgelehnt werden.

 

Stellt sich der Einspruch später als erfolglos heraus, so werden Aussetzungszinsen gemäß §237 AO anfallen.

 

Ist man mit der Entscheidung des Finanzamtes über den Einspruch nicht einverstanden, so kann Klage beim Finanzgericht erhoben werden.



Rumpfgeschäftsjahr

 

Ein Rumpfgeschäftsjahr ist ein Wirtschaftsjahr, das keine 12 Monate umfasst.

 

Ein Beispiel: Eine Unternehmergesellschaft wird am 1. Juni 2015 gegründet. Das erste Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) umfasst dann - im Normalfall - den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2015, also 7 Monate.

 

Ein Rumpfgeschäftsjahr entsteht gemäß §8b EStDV dann, wenn:

  • ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird,
  • ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht (d.h. sein Wirtschaftsjahr - mit Zustimmung des Finanzamtes - umstellt).

Analog §240 Absatz 2 Satz 2 HGB darf ein Geschäftsjahr übrigens niemals länger als 12 Monate andauern.


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