Grundsätzlich ist das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Gesamtbetrag bzw. die Summe aller Stammeinlagen (§3 Absatz 1 Nr. 3 und 4 GmbHG, §5 GmbHG).
Da §5a Absatz 1 GmbHG kodifiziert, dass eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals gemäß §5 Absatz 1 GmbHG unterschreitet, die Firma abweichend von §4 GmbHG die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ aufweisen muss, ist daraus für die Praxis abzuleiten, dass eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur mit einem Stammkapital von bis zu maximal EUR 24.999 gegründet werden kann. Ab einem Stammkapital von EUR 25.000 wird nämlich eine „normale“ GmbH errichtet.
Da zudem der Nennbetrag eines jeden Geschäftsanteils auf volle Euro lauten muss (§5 Absatz 2 GmbHG), folgt daraus, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bei Gründung mit einem Stammkapital zwischen einem Euro und EUR 24.999 ausgestattet werden kann.
Praxistipp: Eine geringe Ausstattung mit einem Euro ist in der Praxis kaum sinnvoll, da bei Verwendung des Mustergründungsprotokolls notwendige Gründungskosten von mindestens rund EUR 300 entstehen. Diese Thematik soll an anderer Stelle ausführlich behandelt werden.