Die UG (haftungsbeschränkt) ist als Kapitalgesellschaft gemäß §1 Absatz 1 Nr. 1 KStG körperschaftsteuerpflichtig. Im Normalfall dürfte eine UG (haftungsbeschränkt) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein, da sie ihre Geschäftsleitung (§10 AO) oder ihren Sitz (§11 AO) im Inland haben dürfte.
§8 Absatz 2 KStG (sogenannter „Gewerbebetrieb kraft Rechtsform“) ist einschlägig, so dass die UG körperschaftsteuerlich ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Einen ausführlichen Einstieg in dieses Thema finden Sie in unserem Artikel "Unternehmergesellschaft und Körperschaftsteuer: Einführung".
Gemäß §2 Absatz 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Entsprechend §2 Absatz 2 Satz 1 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften – zu denen die UG (haftungsbeschränkt) gehört – stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (de facto „Gewerbebetrieb kraft Rechtsform“).
Unter der im §2 Absatz 1 Satz 3 GewStG kodifizierten Voraussetzung, dass die UG (haftungsbeschränkt) im Inland eine Betriebsstätte unterhält (wovon im Regelfall auszugehen ist), ist sie im Ergebnis gewerbesteuerpflichtig.
Weitere Details entnehmen Sie bitte unserem Beitrag "Unternehmergesellschaft und Gewerbesteuer: Einführung".
Fazit: Die steuerrechtliche Behandlung einer UG (haftungsbeschränkt) ist somit identisch mit der einer GmbH, d.h. die UG ist im Normalfall voll körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig.
Gemäß §1 Absatz 1 Nr. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Auf die weiteren Ziffern des §1 Absatz 1 UStG soll hier nicht eingegangen werden.
Umsatzsteuerlich ist die UG (haftungsbeschränkt) jedoch nicht bereits aufgrund ihrer Rechtsform „Unternehmerin“. Vielmehr müssen die in §2 Absatz 1 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein, damit die UG die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft erfüllt.
So ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Fazit: Wer selbstständig tätig ist und für seine Lieferungen oder sonstigen Leistungen Geld verlangt, muss Umsatzsteuer berechnen. Dies dürfte auf die meisten Unternehmergesellschaften zutreffen. Eine Ausnahme ergibt sich aus §19 UStG, nach dem sich sogenannte Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen können (was jedoch gut durchdacht werden muss und an anderer Stelle ausführlich diskutiert wird).
Sie möchten weitere Details zu diesem Themengebiet? Dann empfehlen wir Ihnen unseren Blog-Beitrag "Unternehmergesellschaft und Umsatzsteuer: Einführung".
Damit Sie keine Sozialversicherungs- und/oder Steuertermine für Ihre UG (haftungsbeschränkt) verpassen, haben wir Ihnen unter "Fristen und Termine" eine Übersicht über die aktuellen und kommenden Sozialversicherungstermine sowie Steuertermine zusammengestellt.
Autor: Alexander Sprick Rinteln
Grundsätzlich gilt: Versäumt ein Steuerpflichtiger in Deutschland eine Frist, so können sich für ihn negative Folgen bzw. Konsequenzen ergeben. In der Abgabenordnung (AO) sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
Vorab: Es ist grundsätzlich erlaubt, dass Angehörige des/der Gesellschafter(s) in der Unternehmergesellschaft (UG) mitarbeiten, an die Unternehmergesellschaft Darlehen vergeben (alternativ: Darlehen der UG in Anspruch nehmen) oder Räume an die Unternehmergesellschaft vermieten.
Das Problem im täglichen Leben besteht nun jedoch häufig darin, dass nahestehende Angehörige miteinander anders umgehen als mit fremden Dritten, beispielsweise schließt der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner Unternehmergesellschaft eventuell einen Geschäftsführervertrag zu anderen Konditionen ab als mit einer fremden Gesellschaft.
Damit nun derartige Regelungen und weitere Gestaltungen (z.B. Kauf- und Beraterverträge) zwischen der Unternehmergesellschaft (UG) und Angehörigen vom Finanzamt steuerlich anerkannt werden, sind unbedingt bestimmte Formalia zu beachten bzw. einzuhalten.
Typische Steuererklärungen, die für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) abgegeben werden müssen, sind die
Durch die Abgabe dieser Steuererklärungen übermittelt die Unternehmergesellschaft (bzw. deren handelnde Personen) dem zuständigen Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, ohne die eine spätere Steuerfestsetzung durch einen Steuerbescheid nicht möglich wäre.
Neben den oben genannten Steuererklärungen gibt es sogenannte Steueranmeldungen gemäß §150 Abgabenordnung (AO). Streng genommen handelt es sich auch hier um Steuererklärungen, allerdings berechnet der Steuerpflichtige die relevante Steuer gleich selbst und zahlt sie an das Finanzamt, ohne dass eine weitere Mitteilung erfolgt.