Kommanditgesellschaft
Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft, die gesetzlich im HGB (§§ 161 ff. HGB) geregelt ist.
Sie entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern unter gemeinschaftlicher Firma, wobei den Gläubigern gegenüber mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt und mindestens ein Gesellschafter beschränkt haftet.
Die Geschäftsführung erfolgt durch die Komplementäre, die Kommanditisten haben lediglich Kontrollrechte.
Insbesondere durch die Aufnahme neuer Kommanditisten eröffnen sich der KG zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten.
Bei der Konstruktion der "UG & Co. KG" fungiert eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft als Komplementär.
Vorteil: Da die Haftung der Unternehmergesellschaft auf ihr eingesetztes Stammkapital beschränkt ist, haftet gegenüber Gläubigern keine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen.
Kommanditist
Die Teilhafter der Kommanditgesellschaft werden Kommanditisten genannt. Ein Kommanditist haftet lediglich mit seiner Kapitaleinlage. Hat er seine Kapitaleinlage (noch) nicht geleistet oder steht noch ein Teil aus, so haftet er auch für den noch nicht geleisteten bzw. ausstehenden Teil (§171 HGB).
Kommanditisten sind gemäß §§164, 170 HGB von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Vertraglich können andere Regelungen vereinbart werden.
Kommanditisten können sich also kapitalmäßig an einer Kommanditgesellschaft beteiligen, ohne persönlich mitarbeiten zu müssen. Im Gegenzug für die Einlage seines Kapitalanteils steht dem Kommanditisten ein Gewinnanteil zu.
Komplementär
Die Vollhafter (Achtung: Persönliche und unbeschränkte Haftung!) einer Kommanditgesellschaft werden Komplementäre genannt.
Bei einer Kommanditgesellschaft hat der Komplementär die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht inne.
Bei einer "UG & Co. KG" übt die Komplementär-Unternehmergesellschaft Geschäftsführung und Vertretung aus. Dabei wird die Komplementär-Unternehmergesellschaft wiederum durch ihre(n) eigenen Geschäftsführer vertreten.