Unternehmergesellschaft - Fachbegriffe, hier: "F" wie "Feststellung des Jahresabschlusses" oder "Freiberufler"

F

Feststellung des Jahresabschlusses 

 

Bei der sogenannten Feststellung des Jahresabschlusses handelt es sich de facto um die Billigung.

 

Bei der Unternehmergesellschaft bzw. UG (haftungsbeschränkt) erfolgt die Feststellung durch die Gesellschafter.

 

Rechtsgrundlage ist §42a GmbHG.

 

Ganz wichtig: Ist der Jahresabschluss festgestellt bzw. gebilligt worden, so ist gemäß §328 Absatz 1a auch das Datum der Feststellung offenzulegen, indem es beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auf elektronischem Wege mit eingereicht wird.



Freiberufler / Freier Beruf 

 

Während der Begriff "Freiberufler" umgangssprachlich häufig sehr ungenau verwendet wird, sind die freiberuflichen Tätigkeiten einerseits in §18 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), andererseits in §1 Absatz 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) definiert.

 

So wird in §18 Absatz 1 Nummer 1 EStG die folgende Unterscheidung vorgenommen:

  • Selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
  • Katalogberufe: Selbständige Berufstätigkeit bestimmter Berufsgruppen, z.B. der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handels-Chemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen 
  • Selbständige Tätigkeit der den Katalogberufen ähnlichen Berufe, z.B. Hebammen, Heilmasseure, EDV-Berater

§1 Absatz 2 PartGG führt zunächst aus, dass die freien Berufe im Normalfall auf Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art zum Inhalt haben. Anschließend erfolgt in §1 Absatz 2 PartGG eine Aufzählung, die - ohne auf Details einzugehen - wie folgt kategorisiert werden kann: 

  • Katalogberufe
  • Ähnliche Berufe
  • Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher

Zum Verständnis: Neben den oben angeführten Katalogberufen hat sich in den vergangenen Jahren - insbesondere durch Rechtsprechung - noch eine ganze Reihe von katalogähnlichen Berufen herauskristallisiert. Diese müssen in allen wesentlichen Punkten und Funktionen mit einem oder mehreren der Katalogberufe übereinstimmen. Ferner muss die Ausbildung zu einem katalogähnlichen Beruf immer dem hohen Niveau einer Freiberufler-Ausbildung entsprechen. 

 

Da "Freiberufler" gegenüber "Gewerbetreibenden" etliche Vorteile haben, gibt es in der Praxis oftmals Abgrenzungsprobleme. Vorteile Freiberufler: 

  • Keine Gewerbeanmeldung, sondern Anmeldung beim Finanzamt. Das Finanzamt entscheidet dann anhand der konkret ausgeführten Tätigkeit, ob diese freiberuflich ist oder einen eher gewerblichen Charakter besitzt.
  • Keine Gewerbesteuerpflicht
  • Keine IHK-Pflichtmitgliedschaft
  • Keine doppelte Buchführung und Bilanzierung notwendig (lediglich Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach §4 Absatz 3 EStG)

"Freiberufler", die für ihr Vorhaben eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu gründen beabsichtigen, stoßen auf die folgenden Probleme: Gewerbesteuerpflicht, IHK-Beitragspflicht, Bilanzierungspflicht, Offenlegungspflicht bzw. Hinterlegungspflicht der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Deshalb sollten Freiberufler, die die Rechtsform der Unternehmergesellschaft präferieren, bspw. einen Steuerberater konsultieren.


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