Welche Formvorschriften gelten für den Gesellschaftsvertrag der Unternehmergesellschaft?

Der Gesellschaftsvertrag - also die Satzung der Unternehmergesellschaft - bedarf gemäß §2 Absatz 1 GmbHG der notariellen Form.
Obwohl die Möglichkeit besteht, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unter Verwendung sogenannter Musterprotokolle zu gründen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Anmerkung: Insbesondere wenn Sie persönliche Regelungen und Gestaltungen vornehmen wollen, ist ein "individueller" Gesellschaftsvertrag zu entwerfen. In diesem Fall genügen die Musterprotokolle nicht mehr. Der "individuelle" Gesellschaftsvertrag ist ebenfalls notariell zu beurkunden.
Zu beachten ist insbesondere, dass nicht nur die erstmalige Erstellung des Gesellschaftervertrages notariell zu beurkunden ist, sondern gemäß §53 Absatz 2 GmbHG auch spätere Modifikationen (also Satzungsänderungen).
Der Notar Ihres Vertrauens berät Sie sicherlich gerne im Zusammenhang mit der Gestaltung Ihres Gesellschaftsvertrags. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Gründung mit Hilfe des gesetzlichen Musterprotokolls (oft auch "Mustergründungsprotokoll" genannt) sinnvoll ist.
Der Notar weist zudem auf mögliche Gefahren Ihres Vorhabens hin, entwirft die elektronische Anmeldung zum Handelsregister und bespricht mit Ihnen, welche Unterlagen dem Registergericht im Einzelfall vorzulegen sind.
Übrigens: Der Gesellschaftsvertrag ist im Rahmen der Gründung von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§2 Absatz 1 GmbHG). Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist zulässig - aber nur aufgrund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht (§2 Absatz 2 GmbHG). Fazit: Gesellschafter können sich per Vollmacht für die Unterschrift vertreten lassen, wenn ein persönliches Erscheinen an bzw. bei dem Notartermin nicht möglich ist.
Gut zu wissen:
Worin besteht der Unterschied zwischen einer notariellen Beurkundung und einer notariellen Beglaubigung?
Die zur Gründung einer Unternehmergesellschaft erforderliche notarielle Beurkundung bedeutet, dass ein Dokument von einem Notar „vorgelesen“ wird. Er muss sich zudem darüber vergewissern, dass alle Beteiligten den Inhalt dieses Dokumentes auch tatsächlich verstanden haben. Die Unterschriften sind dann in Gegenwart des Notars zu leisten.
Bei der notariellen Beglaubigung handelt es sich hingegen "nur" um einen Nachweis, dass eine Unterschrift tatsächlich von der entsprechenden Person vorgenommen wird. Der Notar verlangt dafür ein gültiges Ausweisdokument. Der eigentliche Inhalt des Dokumentes ist jedoch unerheblich.
Autor: Alexander Sprick Rinteln
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