Wie ist die Unternehmergesellschaft vor Abschluss des Gründungsvorgangs zu behandeln?
Welche Gründungsphasen bzw. Stadien werden unterschieden? Welche Haftungsrisiken bestehen in den einzelnen Phasen?
Zu beachten ist, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entsprechend §11 Absatz 1 GmbHG erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht. So wird erst mit der Eintragung die HRB-Nummer erteilt.
Fachleute sprechen in diesem Fall von einer sogenannten konstitutiven Eintragung. Hintergrund: Bei konstitutiven Eintragungen bestimmt das Gesetz, dass erst die Eintragung im Handelsregister die mit dem Eintragungsantrag vorgesehene Rechtswirkung entfaltet. Erst mit der Eintragung im Handelsregister ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als juristische Person tatsächlich entstanden.

Gründung einer Unternehmergesellschaft: Unterscheidung von 3 Gründungsstadien bzw- phasen im Rahmen des Gründungsprozesses
Im Rahmen der UG-Gründung werden 3 Gründungsstadien bzw. -phasen unterschieden:
- Vorgründungsgesellschaft (Phase vor dem Notartermin),
- Vor-UG bzw. Unternehmergesellschaft i.G. (Phase zwischen Notartermin und Eintragung),
- In das Handelsregister eingetragene Unternehmergesellschaft.
Ist die notarielle Beurkundung noch nicht erfolgt, so liegt eine sogenannte „Vorgründungsgesellschaft“ vor, bei der die Gesellschafter persönlich haften.
Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht, wenn der oder die Gründer den Entschluss fassen oder eine Absprache treffen, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu gründen.
Wichtig: In diesem Stadium handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem persönlichen und unbegrenzten Haftungsrisiko der Beteiligten für in dieser Phase bereits entstehende Verbindlichkeiten.
Deutlicher: Im Rahmen einer Vorgründungsgesellschaft kann es zu einer Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen kommen.
Betreiben mehrere Beteiligte durch eine Vorgründungsgesellschaft bereits ein sogenanntes Handelsgewerbe gemäß §1 HGB, so liegt eine OHG vor.
Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages endet die Vorgründungsgesellschaft. Sodann entsteht eine sogenannte „Vor-UG“. Manche Experten sprechen auch von einer „UG i.G.“ oder „Vorgesellschaft“. Diese kann bereits als Gesellschaft am Rechtsgeschehen teilnehmen.
Das Vermögen der Vor-UG stellt bis zur Eintragung sogenanntes Gesamthandsvermögen der Gesellschafter dar. Die Vor-UG muss den Zusatz „in Gründung“ oder dessen Abkürzung „i.G.“ führen.
Wann ist der Gründungsvorgang für eine Unternehmergesellschaft formal abgeschlossen bzw. zu welchem Zeitpunkt ist die Unternehmergesellschaft entstanden?
Die Vor-UG endet mit der erfolgreichen Eintragung der Unternehmergesellschaft in das Handelsregister.
Die Unternehmergesellschaft entsteht als juristische Person erst mit der Eintragung in das Handelsregister (§§ 11 Absatz 1 und 13 GmbHG) und der Vergabe der entsprechenden Handelsregisternummer. Ab diesem Zeitpunkt ist dann die gewünschte Haftungsbeschränkung erreicht worden.
Kommt es nicht zur Eintragung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – in diesem Fall sprechen Fachleute von einer „unechten Vor-UG“ – so haften die Gründungsgesellschafter für etwaige aufgelaufene Verluste der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Gründung.
Autor: Alexander Sprick Rinteln
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