Geschäftsführer der UG (haftungsbeschränkt): Sozialversicherungspflicht

Ist der Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) sozialversicherungspflichtig?

Bei Abschluss des Anstellungsvertrages ist zu prüfen, inwiefern der Geschäftsführer der UG (haftungsbeschränkt) eher "Angestellter" oder eher "Unternehmer" im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist.

Geschäftsführer der UG (haftungsbeschränkt): "Abhängige" oder "selbständige" Tätigkeit?

Grundsätzlich unterliegen Personen, die sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befinden, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beschäftigung in diesem Sinne (§7 Absatz 1 Satz 1 SGB IV) stellt dabei die nichtselbstständige Arbeit – insbesondere in einem Arbeitsverhältnis – dar.

 

Während bspw. selbständige Einzelunternehmer im Regelfall nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen, sind

  • Gesellschafter-Geschäftsführer oder
  • mitarbeitende Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt)

nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) de facto nicht allein wegen ihrer Beteiligung am Stammkapital oder aufgrund ihrer Organstellung von der Sozialversicherungspflicht befreit.

 

Stattdessen stellt sich die Frage, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer oder der mitarbeitende Gesellschafter in der UG (haftungsbeschränkt) abhängig beschäftigt ist oder aber von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen ist. Diese Einstufung richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung (Betriebseingliederung und Unternehmensrisiko).

Blog Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): www.Unternehmergesellschaft-blog.de

Vorab: Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer der UG (haftungsbeschränkt) aufgrund seiner Kapitalbeteiligung einen derartig entscheidenden Einfluss auf die Unternehmergesellschaft besitzt, so dass nicht mehr von einer Weisungsbefugnis der UG (haftungsbeschränkt) gegenüber dem Geschäftsführer ausgegangen werden kann.

Umfang der Kapitalbeteiligung an der UG (haftungsbeschränkt)

Die Weisungsunabhängigkeit des Geschäftsführers lässt sich vor allem anhand der Kapitalbeteiligung einschätzen, die das wichtigste Beurteilungskriterium darstellt.

 

1. Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung an der UG (haftungsbeschränkt)

 

Ein Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung ist grundsätzlich – wie jeder andere Mitarbeiter der UG (haftungsbeschränkt) auch – sozialversicherungspflichtig, obwohl er formal nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts angesehen wird. Dies steht einer versicherungspflichtigen Beschäftigung des Geschäftsführers im Sinne des Sozialversicherungsrechts jedoch nicht entgegen. Bei Fremdgeschäftsführern einer UG (haftungsbeschränkt) bzw. GmbH liegt also regelmäßig eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, da der Geschäftsführer gemäß §46 Nr. 6 GmbHG weisungsgebunden arbeitet und von den Gesellschaftern kontrolliert und überwacht wird. Eine Befreiung von der Sozialversicherung ist deshalb nicht möglich; die UG (haftungsbeschränkt) führt für den Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung ab.

 

Anmerkung: In bestimmten Konstellationen kann auch der Fremdgeschäftsführer als nicht weisungsgebunden angesehen werden. Auf derartige Ausnahmen (insbesondere „familiäre Bindung“ in Familienunternehmen) soll hier jedoch nicht eingegangen werden.

 

2. An der UG (haftungsbeschränkt) beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Schwieriger ist die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht beim beteiligten Gesellschafter- Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt). Hier ist das wesentliche Kriterium für die Frage der Abhängigkeit des Geschäftsführers der Umfang der Kapitalbeteiligung und damit der Einfluss auf die Gesellschaft.

 

In der Literatur werden drei Konstellationen unterschieden:

 

a) Beteiligung von mehr als 50% der Anteile an der UG (haftungsbeschränkt): Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer

 

Sogenannte beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer (Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer) mit einer Beteiligung von mehr als 50% der Anteile an der UG unterliegen im Normalfall (Ausnahmen möglich!) nicht der Sozialversicherungspflicht. Hier liegt kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu der UG (haftungsbeschränkt) vor, da der Mehrheitsgesellschafter sich seine Weisungen de facto selbst erteilen kann.

 

b) Beteiligung an der UG (haftungsbeschränkt) beträgt exakt 50%: Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Ist der Geschäftsführer zu exakt 50% an der UG (haftungsbeschränkt) beteiligt, so liegt im Regelfall keine abhängige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor. Hintergrund ist, dass im Normalfall keine Entscheidung gegen den Willen dieses Gesellschafter-Geschäftsführers getroffen werden kann.

 

c) Beteiligung an der UG (haftungsbeschränkt) von weniger als 50%: Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer

 

Bei sogenannten Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern, d.h. wenn der Gesellschafter- Geschäftsführer weniger als 50% der UG-Anteile hält, ist zunächst das Vorliegen einer Sozialversicherungspflicht zu bejahen.

 

Hiervon können jedoch die folgenden – wichtigen –  Ausnahmen bestehen:

 

Im Rahmen einer sogenannten Sperrminorität ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer trotz seiner geringen Kapitalbeteiligung dazu in der Lage, einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft zu haben, dass er jeden Beschluss der Gesellschafter verhindern kann. Konkret gelingt es ihm, ihn belastende Beschlüsse bzw. Entscheidungen der anderen Gesellschafter zu verhindern. Entscheidend ist dabei die Ausgestaltung bzw. der Umfang der Sperrminorität. Ideal wäre eine „umfassende Sperrminorität“.

 

Ist der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer nur gering an der UG (haftungsbeschränkt) beteiligt und besitzt er keine Sperrminorität, so kann er auch dann als nicht sozialversicherungspflichtig gelten, wenn er die UG (haftungsbeschränkt) gleichberechtigt mitleitet und deshalb in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht.

 

Als Indiz hierfür kann beispielsweise die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§181 BGB) genannt werden. Allein die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens ist jedoch nicht ausreichend. Sie begründet keine persönliche Unabhängigkeit und damit Sozialversicherungsfreiheit.

 

Ein weiteres Indiz: Verfügt der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer als einziger Gesellschafter über besondere Branchenkenntnisse oder sonstige Erfahrungen (wie zum Beispiel entscheidende Kundenverbindungen) und lenkt er die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich, so kann die Sozialversicherungspflicht ebenfalls entfallen.

 

Nachfolgend noch einige zusätzliche Indizien, von denen idealerweise mehrere zutreffen sollten:

  • Geschäftsführer ist faktisch nicht weisungsgebunden (bezüglich Tätigkeit und Arbeitszeit)
  • Geschäftsführer hat alleinige Personalverantwortung für seinen Geschäftsbereich
  • Geschäftsführer bezieht eine erfolgsabhängige Vergütung
  • Darlehensgewährung an die UG (haftungsbeschränkt)
  • Übernahme einer Bürgschaft
  • Geschäftsführer trägt erhebliches Unternehmerrisiko

Praxistipp: Zur Entscheidung darüber, ob die genannten Voraussetzungen tatsächlich in Ihrem Einzelfall vorliegen bzw. nicht vorliegen, empfehle ich Ihnen – um von Beginn an auf der sicheren Seite zu sein –  einen Blick auf das sog. „Statusfeststellungsverfahren" der Deutschen Rentenversicherung zu werfen.

 

Autor:  Rinteln


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