Kann die Unternehmergesellschaft als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft bzw. „& Co. KG“ fungieren?

Da es sich bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) um eine Variante der GmbH handelt, spricht nichts dagegen, dass sie auch als Komplementärin – d.h. persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafterin – einer Kommanditgesellschaft fungieren kann.
Das Ziel einer derartigen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion besteht darin, Haftungsrisiken für die hinter der Gesellschaft stehenden Personen zu begrenzen oder auszuschließen. Die o.g. Haftung der Komplementärin (also der Unternehmergesellschaft) ist ja auf deren eingesetztes Stammkapital begrenzt.
Zivilrechtlich handelt es sich bei der „UG & Co. KG“ um eine Personengesellschaft, wirtschaftlich um eine Doppelgesellschaft und steuerrechtlich – normalerweise – um eine Mitunternehmerschaft.
Im Rahmen dieser Konstruktion ist wie folgt zu firmieren: „Firma UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG“. Dabei kann natürlich an die Stelle von „UG“ auch „Unternehmergesellschaft“ treten.
Unternehmergesellschaft als Komplementärin einer KG: Mögliche Konstruktionen
Letztendlich könnte sogar eine einzige natürlich Person diese Konstruktionsform gestaltend wählen. Die natürlich Person wird einerseits Allein-Gesellschafter der Unternehmergesellschaft und andererseits Kommanditist der Kommanditgesellschaft. Als KG-Kommanditist haftet diese natürliche Person nur mit ihrer Einlage. Fachleute sprechen bei dieser Gestaltung von einer „Ein-Personen UG & Co. KG“.
Auch die Konstruktion einer ineinander verschachtelten „Einheits-UG & Co. KG“, bei der die KG alle Anteile der Komplementär-Unternehmergesellschaft hält, ist meiner Meinung nach möglich, soll an dieser Stelle jedoch nicht vertieft werden.
Der große Vorteil, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) anstelle einer GmbH als Komplementärin der KG zu implementieren, besteht darin, dass es theoretisch ausreicht, die Komplementär-UG mit einem Stammkapital von EUR 1 auszustatten. Wird hingegen eine GmbH als Komplementärin eingesetzt, so müssen mindestens EUR 12.500 (Details zu diesem Betrag diskutiere ich an anderer Stelle) tatsächlich als Stammeinlage eingezahlt werden.
Da im Rahmen einer „UG & Co. KG“ bzw. „GmbH & Co. KG“ jedoch die KG das operative Geschäft betreibt, kann die Stammeinlage der UG bzw. GmbH im Regelfall ja gar nicht wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden. Deshalb macht es Sinn, diesen Betrag möglichst niedrig anzusetzen.
Abschließend: Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sollte unbedingt einen Kapitalanteil an der Kommanditgesellschaft halten, damit sie Anspruch auf einen Gewinnanteil hat. Nur so ist sie überhaupt in der Lage, ihre gesetzliche Rücklage anzusparen.
Fazit: Als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft spielt die Unternehmergesellschaft ihre Vorteile gegenüber der GmbH aus. Eine weitere Alternative, nämlich die Gestaltung über eine „Limited & Co. KG“, dürfte meines Erachtens keine Rolle mehr spielen.
Autor: Alexander Sprick Rinteln
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