Bestandteile des Jahresabschlusses der Unternehmergesellschaft

Aus welchen Bestandteilen setzt sich der Jahresabschluss der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zusammen?

 

Gemäß §242 Absatz 3 HGB bilden bei jedem Kaufmann die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss.

 

Kapitalgesellschaften wie die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) müssen den Jahresabschluss gemäß §264 Absatz 1 Satz 1 HGB um einen Anhang (§§ 284 ff. HGB) erweitern.

 

Der Jahresabschluss der UG besteht also grundsätzlich aus

  • Bilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Anhang.

In einem derartigen Fall wird auch von einem „erweiterten Jahresabschluss“ gesprochen. 

Bestandteile je nach Unternehmensgröße

Die nachfolgenden Ausführungen sind von der Unternehmensgröße der Unternehmergesellschaft abhängig. Die zugrundeliegenden Größenkriterien erläutere ich an anderer Stelle ausführlich, für einen ersten Überblick siehe bitte §§267, 267a HGB.

 

Mit Einführung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) wurden Vereinfachungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses u.a. für kleinste Unternehmergesellschaften kodifiziert.

 

Hier nur ganz kurz: Kleinstkapitalgesellschaften sind gemäß §267a Absatz 1 HGB  Kapitalgesellschaften, bei denen am Schluss von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei folgenden Größenkriterien nicht überschritten werden:

  1. EUR 350.000 Bilanzsumme;
  2. EUR 700.000 Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  3. im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.  
Homepage erstellen

Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang erstellen, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden.

 

Dies sind zum Beispiel:

  • Angaben zu den Haftungsverhältnissen nach §§251, 268 Absatz 7 HGB
  • Angaben zu gewährten Krediten und Vorschüssen an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, Aufsichtsrats, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung und die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse.

Zu beachten ist, dass der Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs gemäß §264 Abs. 2 HGB unter der Voraussetzung steht, dass der Jahresabschluss trotzdem ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Verhältnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vermittelt.

 

Am Rande: Der Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs kann zu einem Satzungsverstoß führen, wenn in der Satzung der Unternehmergesellschaft explizit die Aufstellung eines Anhangs gefordert wird.

 

Kapitalgesellschaften, die keine kleinen im Sinne des §267 Absatz 1 HGB sind, haben weitere Pflichten:

 

Sie müssen zusätzlich einen sogenannten Lagebericht aufstellen (§264 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 HGB). Dies betrifft folglich mittelgroße und große Unternehmergesellschaften.

 

Der Lagebericht ist aber kein formaler Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ein eigenes Instrument der Berichterstattung – auch, wenn dies in der Literatur irrtümlich oftmals anders dargestellt wird.

 

Autor:  Rinteln


Kommentar schreiben

Kommentare: 0

"Unternehmergesellschaft - aber richtig!" Über uns...

Wir, der "UG - aber richtig!" - Blog, beschäftigen uns mit Themen rund um die Unternehmergesellschaft. Dabei ist es uns wichtig, Ihnen auch komplizierte Sachverhalte anschaulich und praxisgerecht darzustellen.

 

Sie verstehen Ihr Geschäft. Wir möchten mit unseren Fachartikeln dazu beitragen, dass Sie auch die Unternehmergesellschaft, die Sie noch gründen wollen oder die Sie bereits gegründet haben, besser verstehen.

 

Damit Sie immer auf dem aktuellsten Stand sind, abonnieren Sie uns auch gerne auf den Social-Media-Plattformen.

 

Ihr Feedback, Ihre Kommentare, Anregungen und Wünsche sind wichtig und jederzeit willkommen.

ISSN "UG - aber richtig!"

2509-5722



Keine Steuer- und/oder Rechtsberatung

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften dürfen wir vom Blog-Team keine Rechts- und/oder Steuerberatung leisten.

 

Gemäß §2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

 

Davon ausgenommen ist nur die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien (§2 Absatz 3 Ziffer 5 RDG).

 

Wir bitten Sie als Nutzer deshalb, darauf zu verzichten, Fragen zu stellen, die sich auf konkrete Einzelsachverhalte beziehen, von denen Sie persönlich betroffen sind oder sein könnten.

 

Diesbezügliche Anfragen – auch in Kommentarfeldern – werden wir nicht freigeben und unbeantwortet löschen.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis!


Unternehmergesellschaft - aber richtig!

Anaximander Verlag UG (haftungsbeschränkt)

Alte Kasseler Str. 23

D-31737 Rinteln

 

Tel.: 0.57.54 - 92.61.49