Feststellung des Jahresabschlusses der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Der Jahresabschluss der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Feststellung

Was bedeutet die „Feststellung“ des Jahresabschlusses durch die Gesellschafter der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) formal?

 

Bei der sogenannten Feststellung handelt es sich um die Genehmigung bzw. Billigung des Jahresabschlusses der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch die Gesellschafterversammlung (§42a GmbHG). Dabei beschließt die Gesellschafterversammlung – im Regelfall – mit einfacher Mehrheit über den Jahresabschluss (§47 Absatz 1 GmbHG). Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer ist dabei stimmberechtigt.

 

Des Weiteren beschließen die Gesellschafter über die sogenannte Gewinnverwendung.

Begriffserklärung: "Aufstellung" und "Feststellung" des Jahresabschlusses der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die beiden Begriffe „Aufstellung“ und „Feststellung“ des Jahresabschlusses sind strikt voneinander zu unterscheiden.

 

So bedeutet die Aufstellung des Jahresabschlusses, das eigentliche Rechen- und Zahlenwerk der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu erstellen (z.B. durch Abschluss der Konten etc.).

 

Die Feststellung bedeutet hingegen die sich anschließende Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung.

 

Gemäß §264 Absatz 1 HGB hat die Aufstellung des Jahresabschlusses bei der Kleinst- bzw. kleinen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bis spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen, bei mittelgroßen und großen Unternehmergesellschaften bis spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres.

Die Gesellschafter müssen bei einer Kleinst- bzw. kleinen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bis zum Ablauf der ersten elf Monate des auf den Abschluss-Stichtag folgenden Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung entscheiden, bei mittelgroßen und großen Unternehmergesellschaften innerhalb von acht Monaten (§42a Absatz 2 Satz 1 GmbHG in Verbindung mit §§267, 267a HGB).

 

Eine Verlängerung dieser beiden Fristen durch den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ist ausgeschlossen.

Die mittelgroße und große Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Prüfungspflicht

Mittelgroße und große Unternehmergesellschaften sind zudem prüfungspflichtig (Stichwort: „Abschlussprüfer“).

 

In diesem Zusammenhang besagt §42a Absatz 3 GmbHG, dass – falls ein Abschlussprüfer den Jahresabschluss der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geprüft hat – dieser auf Verlangen eines Gesellschafters an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen hat.

 

Ist der Jahresabschluss verbindlich festgestellt, so müssen ihn alle Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterschreiben.

 

Autor:  Rinteln


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