Wie erfolgt die Gewinnermittlung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)? Betriebsvermögensvergleich nach §5 EStG
Unternehmergesellschaft bereits kraft Rechtsform zur Aufstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie doppelter Buchführung verpfichtet
Grundsätzlich werden in Deutschland zwei wesentliche Arten der Gewinnermittlung unterschieden: Der sogenannte Betriebsvermögensvergleich („doppelte Buchführung“) und die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach §4 Absatz 3 EStG. Letztere entstammt einer steuerlichen Vorschrift.
„Leider“ fällt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Kapitalgesellschaft formal in den Bereich des Betriebsvermögensvergleichs. Für Details siehe bitte §238 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie §140 Abgabenordnung (AO).
In diesem Fall werden über eine doppelte Buchführung Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung („GuV“) erzeugt, die dann in den sogenannten Jahresabschluss überführt werden.
Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bereits kraft Rechtsform zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet!
Sollte jemand schon einmal von §241a HGB (Befreiung von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht bei Unterschreitung bestimmter Betragsgrenzen) gehört haben: Für Kapitalgesellschaften wie die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. die GmbH gilt die Befreiungsmöglichkeit des § 241a HGB nicht.
Übrigens: Freiberufler können ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Wählen Freiberufler jedoch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) für ihre Tätigkeit, so müssen auch diese formal die oben genannte doppelte Buchführung erstellen. Die EÜR ist dann nämlich nicht mehr erlaubt. Bitte bedenken Sie dies bereits bei Planung Ihres Gründungsvorhabens.
Doppelte Buchführung und Bilanzierung bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Der handelsrechtliche Gewinn der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist also zwingend durch Betriebsvermögensvergleich – das heißt Bilanzierung – zu ermitteln (§4 Absatz 1 EStG in Verbindung mit §5 EStG).
Anmerkung: Die Bilanzierung nach §5 EStG stellt de facto einen Betriebsvermögensvergleich im Sinne des §4 Absatz 1 EStG dar. Zusätzlich zu den Regeln des §4 EStG sind hier die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung zu beachten.
Beim Betriebsvermögensvergleich einer Kapitalgesellschaft, die die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nun einmal ist, wird dabei das Eigenkapital am Ende eines Wirtschaftsjahres mit dem Eigenkapital zu Beginn des Wirtschaftsjahres verglichen.
Am Rande: Als Betriebsvermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes versteht man – grob gesagt – das Reinvermögen, also das Eigenkapital, eines Unternehmens. Es lässt sich aus der Summe aller Aktiva (Anlagevermögen + Umlaufvermögen) abzüglich der Verbindlichkeiten (Schulden + Rückstellungen) ermitteln.
Betriebsvermögen = Eigenkapital = Reinvermögen |
Anlagevermögen |
+ Umlaufvermögen |
- Verbindlichkeiten |
Die Differenz wird dann um die Entnahmen (Verdeckte Gewinnausschüttung) erhöht und um die Einlagen gemindert.
Aber gleich vorweg (Details folgen an anderer Stelle):
Bei Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und GmbH können im Normalfall natürlich keine Privatentnahmen und/oder Privateinlagen vorkommen!
Umgangssprachlich wird von „doppelter Buchführung“ gesprochen, da gleichzeitig immer 2 Konten bebucht werden und deshalb der Gewinn bzw. Verlust zusätzlich aus der Gewinn- und Verlustrechnung hervorgeht:
Betriebsvermögensvergleich nach §4 Absatz 1 EStG und §5 EStG |
Eigenkapital am Ende des Wirtschaftsjahres |
- Eigenkapital am Anfang des Wirtschaftsjahres |
+ Privatentnahmen |
- Privateinlagen |
Gewinn bzw. Verlust |
Gewinn- und Verlustrechnung |
Erträge |
- Aufwendungen |
Gewinn bzw. Verlust |
Autor: Alexander Sprick Rinteln
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