Grundsätzlich entscheiden die Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) über die Verwendung des erwirtschafteten Gewinns.
Zu beachten ist, dass bei der Unternehmergesellschaft dahingehend eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ein Viertel – also 25% – des Jahresüberschusses in eine Rücklage einzustellen.
Die Regelung zu dieser sogenannten gesetzlichen Rücklage findet sich in §5a Absatz 3 GmbHG.
Dort wurde kodifiziert, dass in der Bilanz des nach den §§242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses eine gesetzliche Rücklage zu bilden ist, in die ein Viertel des – um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten – Jahresüberschusses einzustellen ist.
Verstöße haben analog §256 Absatz 1 Nr. 4 AktG die Nichtigkeit von Gewinnverwendungsbeschluss und Jahresabschluss zur Folge.
Der – um den Verlustvortrag geminderte – Jahresüberschuss darf nur zu 75% ausgeschüttet werden. Dabei handelt es sich de facto um eine Zwangsthesaurierung.
Am Rande: Gibt es gar keinen Jahresüberschuss oder wird letztere durch Verlustvorträge vollständig aufgezehrt, so hat natürlich auch keine Zwangsthesaurierung zu erfolgen. In diesem Fall kann natürlich auch keine Gewinnausschüttung vorgenommen werden.
Die Rücklage darf gemäß §5a Absatz 3 Satz 2 GmbHG nur für ganz bestimmte Zwecke verwendet werden, die ich an anderer Stelle erläutere.