Unternehmergesellschaft: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

Die "Basics" zum Anstellungsvertrag des Geschäftsführers der Unternehmergesellschaft

Weshalb ist der formale Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages so wichtig?

Hier geht es in erster Linie – aber nicht nur – um die steuerliche Anerkennung von Leistungen an den Geschäftsführer.

 

Zunächst zwei Vorbemerkungen zum besseren Verständnis:

  1. Der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft ist ein Dienstvertrag im Sinne des §611 BGB.
  2. Das Gehalt des Geschäftsführers führt bei der Unternehmergesellschaft zu Betriebsausgaben und dadurch zu einer Minderung der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.

Der Gesellschafter- Geschäftsführer, der an seiner Unternehmergesellschaft beteiligt ist, kann häufig die Konditionen seines Dienstvertrages wesentlich mitbestimmen. Dadurch besteht die Gefahr, dass keine angemessene Vergütung vereinbart wird, da Unternehmensgewinne vermindert werden sollen, um die o.g. Ertragssteuern zu sparen.

 

Das Finanzamt wird deshalb prüfen, ob die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen sind und einem Fremdvergleich standhalten würden.

 

Praxistipp: Stellen Sie sich als Gesellschafter-Geschäftsführer die Frage, ob Sie auch einem fremdem Geschäftsführer vergleichbare Leistungen zahlen würden. 

 

Also: Der Gesellschafter-Geschäftsführer benötigt einen schriftlich aufgesetzten Anstellungsvertrag, damit Gehaltszahlungen und andere Leistungen, die die Unternehmergesellschaft gewährt, steuerrechtlich anerkannt werden. Der Anstellungsvertrag muss formal von den Gesellschaftern – alternativ einem dazu bevollmächtigten Gesellschafter – unterschrieben sein und nicht etwa von einem Mitgeschäftsführer. Das Ganze sollte natürlich auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses basieren.


Praxistipp: Der schriftlich vorliegende Vertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss zur steuerlichen Anerkennung zwingend „gelebt“, d.h. tatsächlich umgesetzt, werden.


Also:

  • Keine rückwirkenden Vertragsänderungen!
  • Konditionen, die einem Drittvergleich standhalten!
  • Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens!

Ein Fremdgeschäftsführer, der keine Beteiligung an der Unternehmergesellschaft innehat, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit seine Rechte und Pflichten in einem Anstellungsvertrag festhalten.

Wann sollte der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen werden?

Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sollte – weniger aus zivilrechtlichen, wohl aber aus steuerlichen Gründen – spätestens mit Aufnahme der Geschäfte und vor Zahlung des ersten Gehalts an den Geschäftsführer schriftlich abgeschlossen sein.

 

Das Finanzamt erkennt Leistungen an Gesellschafter-Geschäftsführer nämlich nur dann an, wenn ihnen ein zivilrechtlich wirksamer Vertrag zugrunde liegt und dieser auch „gelebt“, d.h. umgesetzt, wird.

 

Wie bereits oben ausgeführt, ist für den Abschluss des Anstellungsvertrages und spätere Modifikationen die Gesellschafterversammlung zuständig (BGH vom 27.03.1995, NJW 1995, 1750), es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht etwas anderes vor.

 

Auf den Sonderfall der mitbestimmungspflichtigen Unternehmergesellschaft und die Rolle deren Aufsichtsrats soll hier nicht eingegangen werden.

 

Im Normalfall muss der Anstellungsvertrag in der Gesellschafterversammlung beschlossen und protokolliert werden.

 

Autor:  Rinteln


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