Unternehmergesellschaft - Welche Folgen kann die verspätete Abgabe oder Nichtabgabe von Steuererklärungen, Steuervoranmeldungen bzw. Steueranmeldungen haben?
Grundsätzlich gilt: Versäumt ein Steuerpflichtiger in Deutschland eine Frist, so können sich für ihn negative Folgen bzw. Konsequenzen ergeben. In der Abgabenordnung (AO) sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
1. Verspätete Abgabe von Steueranmeldungen, Steuervoranmeldungen und Steuererklärungen = Verspätungszuschlag

Bei der verspäteten Abgabe von Steueranmeldungen, Steuervoranmeldungen und Steuererklärungen wird das Finanzamt im Normalfall (besonders im Wiederholungsfall) einen Verspätungszuschlag festsetzen (§152 Absatz 1 Satz 1 AO).
Dieser Verspätungszuschlag darf gemäß §152 Absatz 2 Satz 1 AO 10% der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und maximal 25.000 EUR betragen. Von der Festsetzung des Zuschlags kann in entschuldbaren Fällen (§152 Absatz 1 Satz 2 AO) abgesehen werden.
2. Verspätete Zahlung von fälligen Steuern = Säumniszuschlag
Bei der verspäteten Zahlung von fälligen Steuern fallen gemäß §240 Absatz 1 Satz 1 AO Säumniszuschläge an. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags; abzurunden ist dabei auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§240 Absatz 1 Satz 1AO). §240 Absatz 3 Satz 1 AO kodifiziert des Weiteren eine Zahlungsschonfrist von 3 Tagen. Letztere gilt für Überweisungen – jedoch nicht bei Scheck- oder Barzahlungen.
Mein Praxistipp, um überhaupt nicht in eine derartige Situation zu kommen: Dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilen! In diesem Falle können keine Säumniszuschläge anfallen, selbst dann nicht, wenn die Belastung des Geschäftskontos durch das Finanzamt erst mehrere Tage später erfolgt (§224 Absatz 2 Nr. 3 AO).
3. Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten, z.B. Nichtabgabe von Steuererklärungen = Zwangsgeld
Erfüllen die handelnden Personen der Unternehmergesellschaft renitenterweise gar nicht die im Rahmen des steuerlichen Ermittlungsverfahrens obliegenden Mitwirkungspflichten, so greifen §328 ff. AO: Bei Nichtabgabe von Steuererklärungen etc. wird das Finanzamt zunächst schriftlich ein Zwangsgeld androhen (§332 AO) und anschließend festsetzen (§333 AO). Die Besteuerungsgrundlagen und die Steuerschuld werden im Regelfall gemäß §162 AO geschätzt. Die Steuern werden danach eingetrieben.
4. Verantwortung des Geschäftsführers der Unternehmergesellschaft
Gemäß §43 GmbHG sowie §69 AO ist grundsätzlich der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Unternehmergesellschaft – d.h. die fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen und die Zahlung der Steuern – verantwortlich. Der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft haftet mit seinem Privatvermögen, wenn bspw. Steuererklärungen, Steuervoranmeldungen bzw. Steueranmeldungen nicht abgegeben oder Steuerzahlungen nicht geleistet wurden. Es drohen – falls sein Verhalten zu Steuerminderungen führt – auch strafrechtliche Folgen, da gegebenenfalls eine Steuerhinterziehung gegeben sein könnte.
Mein Tipp: Seien Sie sich als Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft darüber im Klaren, dass diese wie jedes andere Unternehmen, jeder andere Unternehmer und auch Privatpersonen steuerliche Pflichten hat. Kommen Sie deshalb diesen Pflichten fristgerecht und vollumfänglich nach und Sie müssen sich mit den oben dargestellten Konsequenzen gar nicht erst beschäftigen. Können oder wollen Sie selbst diese Pflichten nicht erfüllen, so sollten Sie frühzeitig einen Steuerberater beauftragen.
Autor: Alexander Sprick Rinteln
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