Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft: Firmenwagen

Macht es Sinn, dass die Unternehmergesellschaft einen Firmenwagen für den Gesellschafter-Geschäftsführer anschafft?

Firmenwagen im Eigentum der Unternehmergesellschaft

Unternehmergesellschaft - Firmenwagen: Insbesondere aus steuerlicher Sicht stellt die Anschaffung eines Firmenwagens eine interessante Gestaltung dar. Bei der Unternehmergesellschaft (und auch der Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gehört der Firmen-Pkw im Normalfall zum Betriebsvermögen. Wirtschaftlich ist das Fahrzeug Eigentum der Unternehmergesellschaft.

 

Unterstellen wir einen Kauf des Firmenwagens (also kein Leasing), so stellen die Anschaffungskosten Betriebsausgaben der Unternehmergesellschaft dar. Sie werden als sogenannte AfA auf die Nutzungsdauer des Firmenwagens verteilt. Das Kürzel AfA steht dabei für Absetzung für Abnutzung. Durch die Berechnung der AfA wird sichergestellt, dass die Ausgaben für die Anschaffung des Firmenwagens korrekt auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Die Nutzungsdauer von neuen Firmen-PKWs beträgt gemäß der AfA-Tabelle der Steuerbehörden 6 Jahre. 

Bei einem Firmenfahrzeug, bei dessen Kauf die Rechnung des Autohändlers auf die Unternehmergesellschaft ausgestellt wird, kann auch die Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer verrechnet werden. Ausnahme: Bei bestimmten Gebraucht-Käufen wendet der Autohändler die sogenannte Differenzbesteuerung an und darf dann keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

 

Neben der AfA stellen auch die laufenden Kfz-Kosten wie bspw. KFZ-Versicherung, KFZ-Steuer, Reparaturen, Inspektionen und Benzin für die Unternehmergesellschaft Betriebsausgaben dar, die den Gewinn mindern.

 

Aber Achtung: Die Nutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft führt in der Praxis gerade bei Betriebs- und/ oder Lohnsteuerprüfungen häufig zu Streitereien, da oftmals sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen unterstellt werden. Zur Problematik der verdeckten Gewinnausschüttung an anderer Stelle mehr. 


Konstellation 1: Der Firmenwagen wird auch privat genutzt

Im Normalfall wird der Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt. Da die o.g. KFZ-Kosten den Gewinn der Unternehmergesellschaft vollumfänglich mindern, ist – ganz vereinfacht gesagt – für die private Nutzung eine Korrektur vorzunehmen.

 

Also: Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmen-PKW auch privat nutzen darf, so muss im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vorab und deutlich festgehalten werden, dass er das zur Verfügung gestellte Fahrzeug bspw. auch privat am Wochenende und im Urlaub nutzen darf. Meines Erachtens ist zusätzlich ein Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig. Sieht der Anstellungsvertrag diese private Nutzungsform des Firmenwagens ausdrücklich vor, so sind 2 Berechnungsmethoden des geldwerten Vorteils denkbar:

  1. Führung eines ordnungsgemäßen und steuerlich anerkannten Fahrtenbuches. (Das Führen eines Fahrtenbuchs ist aufwändig, es bildet aber die tatsächlichen Kosten ab.)
  2. „1%“-Regelung: Bei einer mehr als 50%igen betrieblichen Nutzung ist für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung als privater Nutzungsanteil anzusetzen. Vorsicht Falle: Wurde für Sie ein Gebrauchtwagen als Firmenfahrzeug angeschafft und hat das gebrauchte Auto bei einem ursprünglichen Neupreis von 50.000 EUR lediglich 10.000 EUR gekostet, so müssen Sie trotzdem monatlich 500 EUR (1% von 50.000 EUR) versteuern. Auf die betriebliche Nutzung bis einschließlich 50% soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

Übrigens: Wird ein Leasing-Pkw zu mehr als 50% betrieblich genutzt und kein Fahrtenbuch geführt, so ist auch hier der Privatanteil nach der 1%-Methode zu berechnen. Die Netto-Leasingraten mindern übrigens normalerweise den Gewinn der Unternehmergesellschaft (jedoch sehr komplexes Thema: Zurechnung).


Konstellation 2: Der Firmenwagen wird nicht privat genutzt

Bei der zweiten Konstellation, nämlich dann, wenn der Geschäftsführer den Firmen-PKW gar nicht privat nutzt (weil bspw. ein weiterer Privat-PKW im Haushalt vorhanden ist), ist ein sogenanntes Privatnutzungsverbot zu regeln, vertraglich zu dokumentieren und gegebenenfalls glaubhaft zu machen.

 

Autor:  Rinteln


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