Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Notgeschäftsführer

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und Notgeschäftsführung

Was geschieht, wenn bspw. im Rahmen einer Unternehmenskrise der einzige Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sein Amt niederlegt?

 

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist formal zwischen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis zu unterscheiden. In der Praxis dürften bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die gleichen Personen sowohl mit der Geschäftsführung als auch mit der Vertretung betraut sein – nämlich der bzw. die sog. Geschäftsführer.

 

Unterstellen wir nun den Fall, dass bei Auftreten einer Unternehmenskrise der einzige Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sein Amt niederlegt, so verfügt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) de facto über keine vertretungsberechtigte Person mehr – sie ist folglich führungslos und damit handlungsunfähig, besteht jedoch weiter.

 

Letzteres tritt natürlich auch ein, wenn der einzige Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verstirbt.

In einer derartigen Situation greift §35 Absatz 1 Satz 2 GmbHG. Dort steht: „Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer…, wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.“

 

Diese Vorschrift ist dergestalt zu interpretieren, dass es hier um die passive Entgegennahme von Willenserklärungen, Steuerbescheiden, Schriftstücken etc. geht. Die Gesellschaft wird sodann durch ihre(n) Gesellschafter vertreten, insoweit es um den Empfang von Willenserklärungen oder die Zustellung von Schriftstücken geht.


Die führungslose Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Bestellung des Notgeschäftsführers

Doch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss ja weiterhin auch selbst wirksam handeln – sozusagen aktiv.

 

Deshalb ist/sind im Fall der Führungslosigkeit unverzüglich neue bzw. ein neuer Geschäftsführer zu bestellen. Gleiches gilt, wenn die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Anzahl an Geschäftsführern unterschritten ist.

 

Erfolgt eine derartige Bestellung seitens der Gesellschafter nicht, so greift §29 BGB. Dort heißt es, dass „…in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht...“ ein sogenannter Notgeschäftsführer bestellt wird. 


Wann liegt nun aber ein derartiger dringender Fall vor? Hier hat sich in Literatur und Rechtsprechung herauskristallisiert, dass ein dringender Fall nur dann gegeben ist, wenn die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) selbst nicht dazu in der Lage ist, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beheben und der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführer Schaden drohen würde.

 

Wie gesagt erfolgt die Bestellung des Notgeschäftsführers nicht von Amts wegen, sondern sie bedarf des Antrags eines Beteiligten, zum Beispiel eines Gesellschafters oder aber eines Gläubigers der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

 

Die Gesellschafter können den Notgeschäftsführer übrigens nicht selbst abberufen. Sie können seine Abberufung jedoch bei Gericht beantragen. 

 

Autor:  Rinteln


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