Unternehmergesellschaft Geschäftsführer:
Wann sollte der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag formal abgeschlossen werden?
Wie bereits an anderer Stelle ausführlich thematisiert, gehört die Bestellung des Geschäftsführers gemäß §46 Nr. 5 GmbHG zum Aufgabenkreis der Gesellschafter.
In der Praxis erfolgt die Bestellung des UG-Geschäftsführers
- unmittelbar im Gesellschaftsvertrag (bspw. sehen die Muster-Gründungsprotokolle der UG unter Tz. 4 einen entsprechenden „Passus“ vor) oder
- durch Beschluss der Gesellschafterversammlung.
Dabei sind zwei Handlungen vorzunehmen:
- Formale Bestellung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung.
- Abschluss des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers.
Die Bestellung ist anschließend dem Registergericht anzumelden.
Allein aufgrund des organschaftlichen Bestellungsbeschlusses ist jedoch noch nicht geregelt, wie viele Urlaubstage dem Geschäftsführer zustehen, ob er ein Dienstfahrzeug erhält etc. Letzteres wird vielmehr im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt, der das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Unternehmergesellschaft und Geschäftsführer abbildet.
Die Beantwortung von Fragen rund um die
- Aufgaben,
- Pflichten,
- Rechte,
- Vergütung,
- Kündigungsfristen,
- nachvertragliche Wettbewerbsverbote etc.
resultieren also nicht aus dem organschaftlichen Verhältnis, sondern aus dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers.
Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ist formal ein Dienstvertrag gemäß §611 BGB.
In diesem Abschnitt geht es nun insbesondere um den Zeitpunkt des Abschlusses dieses Anstellungsvertrages.
Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages
Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sollte spätestens mit Aufnahme der Geschäfte und vor Zahlung des ersten Monatsgehaltes aufgesetzt sein.
Aufgrund der Notwendigkeit, den Vertrag als Anlage zum „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ dem Finanzamt einzureichen, sollten Sie den Vertrag spätestens zu diesem Zeitpunkt auch schriftlich verfasst haben.
Aus zivilrechtlichen Gründen ist zwar eine schriftliche Fixierung nicht zwingend notwendig, aus steuerlichen Gründen ist Schriftform bei Gesellschafter-Geschäftsführern unabdingbar.
Zuständiges Organ für den Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages ist die Gesellschafterversammlung. Der Anstellungsvertrag muss also von den Gesellschaftern unterschrieben werden. Wird der Vertrag etwa „nur“ von einem weiteren Geschäftsführer anstelle der Gesellschafter unterschrieben, so wird das Finanzamt diesen bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht anerkennen.
Autor: Alexander Sprick Rinteln
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