Unternehmergesellschaft und Kleinunternehmerregelung:
Wie erfolgt die Buchung einer Eingangsrechnung unter Zugrundelegung der Kleinunternehmerregelung?
Kleinunternehmer dürfen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, können ihrerseits aber auch keine von Lieferanten berechnete Umsatzsteuer geltend machen.
Exkurs: Diese vom Lieferanten im Rahmen einer Eingangsrechnung berechnete Umsatzsteuer wird als „Vorsteuer“ bezeichnet.
Nimmt eine Unternehmergesellschaft nun die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch, so darf diese Unternehmergesellschaft die vom Lieferanten in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht auf ein „Vorsteuerkonto“ buchen (wie es ansonsten üblich ist).
Vielmehr ist die in Rechnung gestellte Vorsteuer im Normalfall den Betriebsausgaben (und beim Kauf von Anlagegütern den Anschaffungskosten) zuzuordnen.
Ein konkretes Beispiel: Kauft unsere Unternehmergesellschaft, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, „Büromaterial“ zum Bruttobetrag von EUR 11,90 bzw. Nettobetrag von EUR 10,00 ein, der auf das Aufwandskonto „Bürobedarf“ gebucht wird, so ist bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch die dazugehörige Vorsteuer auf „Bürobedarf“ zu buchen.
Einkauf Büromaterial (Normalfall)
Nettobetrag: 10,00 -> zu buchen auf "Bürobedarf"
Vorsteuer 19%: 1,90 -> zu buchen auf "Vorsteuer 19%"
Bruttobetrag: 11,90 -> zu buchen auf "Kasse", "Bank" etc.
Einkauf Büromaterial (Kleinunternehmerregelung)
Nettobetrag: 10,00 -> zu buchen auf "Bürobedarf"
Vorsteuer 19%: 1,90 -> zu buchen auf "Bürobedarf"
Bruttobetrag: 11,90 -> zu buchen auf "Kasse", "Bank" etc.
Ein potenziell vorhandenes „Vorsteuer“-Konto darf also bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht angesprochen werden.
Im Ergebnis gehört der gesamte Bruttobetrag in Höhe von EUR 11,90 stattdessen auf das Aufwandskonto „Bürobedarf“.
Autor: Alexander Sprick Rinteln
Kommentar schreiben