Wie können Unternehmergesellschaften, für die die Körperschaftsteuer-Erklärung via ElsterOnline abgegeben wird, die Abgabefrist einhalten?

Mit ElsterOnline bieten die deutschen Finanzbehörden den Steuerbürgern, Unternehmensvertretern usw. einen – meines Erachtens – sinnvollen Online-Service, ihre Steuerbelange direkt über das Internet zu erledigen. So können z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder elektronische Steuererklärungen per Mausklick an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
Unternehmergesellschaften, die ihre Körperschaftsteuer-Erklärung online über das Portal versenden möchten, stehen allerdings vor einem Problem. Nach meiner Beobachtung wird das Körperschaftsteuer-Formular, das bei ElsterOnline verwendet wird, nämlich regelmäßig erst zur Jahresmitte des Folgejahres freigeschaltet.
Für das Veranlagungsjahr 2015 wird bei ElsterOnline in der Rubrik „Neues“ als geplanter Bereitstellungstermin erst der 26. Juli 2016 angegeben.
Ein Problem für Unternehmergesellschaften?
Nun erinnern Sie sich bestimmt an meinen Artikel "Unternehmergesellschaft und Steuern: Abgabefristen für Steuererklärungen und Steueranmeldungen", in dem ich ausführe, dass die betrieblichen Steuererklärungen – so Sie denn keinen Steuerberater konsultieren (was bei vielen kleinen Unternehmergesellschaften "Usus" ist) – bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben sind.
Sie haben das Dilemma bemerkt, in dem Unternehmergesellschaften stecken?
Für das Geschäftsjahr 2015 soll die Körperschaftsteuer-Erklärung bis zum 31. Mai 2016 abgegeben werden, obwohl es zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Online-Formular gibt…
Ausweg aus dem Dilemma: Antrag auf Fristverlängerung
Da ich davon ausgehe, dass Sie wegen dieser einen betrieblichen Steuererklärung (die anderen Formulare werden von ElsterOnline fristgerecht bereitgestellt) keinen Steuerberater konsultieren und auch keine andere Software kaufen wollen, empfehle ich Ihnen als Ausweg, bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Fristverlängerungsantrag zu stellen. Nachfolgend ein Formulierungsvorschlag:
„…hiermit beantrage ich, die Frist zur Abgabe unserer Körperschaftsteuer-Erklärung für den Veranlagungszeitraum 2015 bis zum 30. September 2016 zu verlängern, da ich mich aus folgenden Gründen nicht in der Lage sehe, die Körperschaftsteuer-Erklärung termingerecht abzugeben:
Die Körperschaftsteuer-Erklärung wird via ElsterOnline erstellt und elektronisch übermittelt. Bis zum heutigen Tage haben die Betreiber des ElsterOnline-Portals das Formular zur Erstellung der Körperschaftsteuer-Erklärung 2015 noch gar nicht freigeschaltet. Auf der Website von ElsterOnline kann man lesen, dass die Freischaltung erst am 26. Juli 2016 erfolgen soll. Einen Ausdruck der Website habe ich diesem Schreiben als Nachweis beigefügt.
Alle anderen betrieblichen Steuererklärungen sowie die E-Bilanz liegen Ihnen bereits elektronisch vor. Selbstverständlich werde ich mich bemühen, auch die Körperschaftsteuer-Erklärung vor dem 30. September einzureichen.
Sollten Sie meiner Bitte entsprechen, so ist eine schriftliche Nachricht nicht erforderlich.
Für Ihr Verständnis bedanke ich mich im Voraus und verbleibe…“
Für Folgejahre sind die Jahreszahlen in dem obigen Muster entsprechend zu modifizieren – es sei denn, das Formular kann künftig seitens der ElsterOnline-Betreiber zeitnah zur Verfügung gestellt werden.
Gerne können Sie mir berichten, ob Ihr Antrag auf Fristverlängerung von Erfolg gekrönt war. Nutzen Sie dafür einfach die Kommentarfunktion.
16.08.2016 - Update: Körperschaftssteuer-Formulare für den Veranlagungszeitraum 2015 jetzt bei ElsterOnline verfügbar!
Autor: Alexander Sprick Rinteln
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