Unternehmergesellschaft und Steuern: Abgabefristen für Steuererklärungen und Steueranmeldungen

Welche Termine gelten für die Abgabe der betrieblichen Steuererklärungen, Steueranmeldungen bzw. Steuervoranmeldungen der Unternehmergesellschaft?

Typische Steuererklärungen, die für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) abgegeben werden müssen, sind die

  • Körperschaftssteuererklärung,
  • Gewerbesteuererklärung,
  • Umsatzsteuerjahreserklärung (manche Steuerexperten zählen letztere auch gerne zu den Steueranmeldungen).

Durch die Abgabe dieser Steuererklärungen übermittelt die Unternehmergesellschaft (bzw. deren handelnde Personen) dem zuständigen Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, ohne die eine spätere Steuerfestsetzung durch einen Steuerbescheid nicht möglich wäre.

 

Neben den oben genannten Steuererklärungen gibt es sogenannte Steueranmeldungen gemäß §150 Abgabenordnung (AO). Streng genommen handelt es sich auch hier um Steuererklärungen, allerdings berechnet der Steuerpflichtige die relevante Steuer gleich selbst und zahlt sie an das Finanzamt, ohne dass eine weitere Mitteilung erfolgt.

Aber Vorsicht: Enthalten die Angaben Fehler oder hat das Finanzamt abweichende Erkenntnisse, so kann es der Unternehmergesellschaft einen abweichenden Steuerbescheid schicken. 

 

Typische Steueranmeldungen, die für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) abgegeben werden müssen, sind beispielsweise die

  • Umsatzsteuervoranmeldung,
  • Umsatzsteuerjahreserklärung (manche Steuerexperten kategorisieren diese auch gerne bei den Steuererklärungen ein),
  • Lohnsteueranmeldung.

Welche Fristen gelten nun konkret für die Abgabe der Steuererklärungen der Unternehmergesellschaft?

Grundsätzlich sind die betrieblichen Steuererklärungen bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt abzugeben. Nachzulesen ist das im §149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung. Das Finanzamt gewährt jedoch im Normalfall Fristverlängerungen (§109 AO). Haben Sie einen Steuerberater zwischengeschaltet (und weiß das Finanzamt davon), so gilt im Regelfall (je nach Bundesland abweichend) der 31. Dezember des Folgejahres als Fristende.

 

Beispiel (ohne Steuerberater):

Die "Toller Laden" Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erstellt ihre Bilanz und die Steuererklärungen selbst. Sie muss die Jahressteuererklärungen für das Geschäftsjahr 2015 bis zum 31. Mai 2016 beim Finanzamt einreichen.

 

Beispiel (mit Steuerberater):

Die "Toller Laden" Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) lässt ihre Bilanz und die Steuererklärungen durch den Steuerberater Pfiffikus erstellen. Die Jahressteuererklärungen für das Geschäftsjahr 2015 sind bis zum 31. Dezember 2016 beim Finanzamt einzureichen.

Welche Fristen sind für die Abgabe der Steueranmeldungen und Steuervoranmeldungen der Unternehmergesellschaft einzuhalten?

Die Steueranmeldungen bzw. Steuervoranmeldungen sind im Normalfall spätestens bis zu 10 Kalendertagen (Achtung: Nicht Werktagen) nach Ablauf des (Vor-) Anmeldezeitraums elektronisch beim Finanzamt einzureichen.

 

Welcher (Vor-) Anmeldezeitraum (monatlich, vierteljährlich etc.) für Ihre Unternehmergesellschaft gilt, richtet sich nach bestimmten Größenkriterien:

 

Bei der Umsatzsteuer gilt:

 

Bis maximal 1.000.- EUR Umsatzsteuerschuld im Vorjahr muss die Unternehmergesellschaft im laufenden Jahr überhaupt keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Hier wird also "nur" die Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. Liegt die Umsatzsteuerschuld aus dem Vorjahr in der Größenordnung zwischen 1.000,- und 7.500,- EUR, so muss die Unternehmergesellschaft ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgeben. Bei einer Umsatzsteuerschuld von mehr als 7.500,- EUR muss die Unternehmergesellschaft monatlich "liefern".

 

Beispiel (vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung):

Die "Toller Laden" Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist zur vierteljährlichen Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Für das III. Quartal 2016 (Juli-September) ist die Umsatzsteuervoranmeldung bis spätestens 10. Oktober 2016 an das Finanzamt zu übermitteln (und der Steuerbetrag zu zahlen).

 

Neu gegründeten Unternehmergesellschaften wird das Finanzamt kurz nach Betriebseröffnung und Rücksendung des "Fragebogens zur steuerlichen Erfassung" schriftlich ihren Voranmeldezeitraum mitteilen. Vorab so viel: In §18 Absatz 2 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes findet sich die filigrane Fiskalformulierung: "Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr Voranmeldezeitraum der Kalendermonat.“

 

Es besteht die Möglichkeit, elektronisch im ELSTER-Verfahren eine Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zu beantragen. In diesem Fall verlängert sich die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 18 Absatz 6 Umsatzsteuergesetz jeweils um einen Monat. Details erörtere ich an anderer Stelle.

 

Bei der Lohnsteuer gilt:

 

Hier ist die Unternehmergesellschaft - so sie denn Arbeitgeber ist - Haftungsschuldner für die Lohnsteuer. Gemäß §41a Absatz 2 Einkommensteuergesetz ist zu beachten:

 

Wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 4.000.- EUR betragen hat, so ist die Lohnsteueranmeldung monatlich abzugeben. Hat die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080.- EUR betragen, so ist die Lohnsteuer nur jährlich abzuführen. Bei einem Betrag dazwischen sind folglich vierteljährliche Lohnsteueranmeldungen abzugeben.

 

Autor:  Rinteln


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