Lexikon im Blog rund um die Unternehmergesellschaft: "B" wie "Bareinlage" oder "Bestellung"

B

 

Bareinlage 

 

Die Gesellschafter der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) müssen das Gründungskapital oder etwaige Kapitalerhöhungen aus ihrer Privatsphäre in das Gesellschaftsvermögen übertragen.

 

Dies geschieht bei der Unternehmergesellschaft grundsätzlich durch sogenannte Bareinlagen, d.h. Geldzahlungen.

 

Die Unternehmergesellschaft darf gemäß §5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG nur durch „Bargründung“ errichtet werden. Das Stammkapital muss also vollständig in bar eingezahlt werden.

 

Den Gegensatz zu den vorgenannten Bareinlagen stellen die sogenannten Sacheinlagen dar. Diese sind bei der UG-Gründung ausgeschlossen.

 

Apropos: Bareinlagen müssen nicht zwingend in barer Form in die Kasse der Gesellschaft erfolgen, sondern können (und sollten meines Erachtens zwecks besserer Dokumentation) Banküberweisungen zugunsten des Kontos der Gesellschaft sein. Banküberweisungen sind nämlich sogenannte zugelassene unbare Zahlungsformen, die ebenfalls erlaubt sind.

 

Fazit: Bareinlagen sind de facto Zuführungen von liquiden Mitteln (Barzahlung oder Überweisung). Auf weitere Möglichkeiten (z.B. Scheckzahlung) gehe ich hier nicht ein. 



Bestellung zum Geschäftsführer

 

Der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft wird gemäß §46 Nr. 5 GmbHG formal von den Gesellschaftern der Unternehmergesellschaft bestellt. 

 

Die Bestellung erfolgt dabei

  • unmittelbar im Gesellschaftsvertrag oder
  • mittels Beschlusses der Gesellschafterversammlung.

Falls der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges besagt, erfolgt die Beschlussfassung mittels einfacher Mehrheit. Alle Gesellschafter sind stimmberechtigt.

 

Die Bestellung zum Geschäftsführer ist zum Handelsregister anzumelden.

 

Praxistipp: Im Gründungsprozess ist die Bestellung des Geschäftsführers der Unternehmergesellschaft bereits im Mustergründungsprotokoll vorgesehen.

 

Nachteil des Mustergründungsprotokolls: Leider sieht es nur einen Geschäftsführer vor, obwohl für die Unternehmergesellschaft natürlich auch mehrere Geschäftsführer berufen werden können. Sollen direkt bei der Gründung mehrere Geschäftsführer bestellt werden, so kann das Musterprotokoll nicht mehr verwendet werden. Vielmehr ist dann eine individuelle Satzung zu erstellen, deren Erstellung zusätzliche Kosten verursachen dürfte.

 

Grundsätzlich handelt der bestellte Geschäftsführer im Außenverhältnis rechtsverbindlich für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). 

 

Unabhängig von der vorgenannten gesellschaftsrechtlichen Bestellung zum Geschäftsführer besteht das sogenannte Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers.

 

Genauer: Es sind strikt zu unterscheiden:

  1. Mit dem organschaftlichen Beschluss der Gesellschafter und der Annahme des Amtes wird der Geschäftsführer vertretungsberechtigtes Organ der Unternehmergesellschaft.
  2. Der Anstellungsvertrag betrifft das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Unternehmergesellschaft. Er regelt zum Beispiel Vergütung, Vertragsdauer und Kündigungsfristen. Zu bedenken ist dabei, dass bestimmte arbeitsrechtliche Schutzvorschriften nicht unbedingt auf einen Geschäftsführer anwendbar sind.

"Unternehmergesellschaft - aber richtig!" Über uns...

Wir, der "UG - aber richtig!" - Blog, beschäftigen uns mit Themen rund um die Unternehmergesellschaft. Dabei ist es uns wichtig, Ihnen auch komplizierte Sachverhalte anschaulich und praxisgerecht darzustellen.

 

Sie verstehen Ihr Geschäft. Wir möchten mit unseren Fachartikeln dazu beitragen, dass Sie auch die Unternehmergesellschaft, die Sie noch gründen wollen oder die Sie bereits gegründet haben, besser verstehen.

 

Damit Sie immer auf dem aktuellsten Stand sind, abonnieren Sie uns auch gerne auf den Social-Media-Plattformen.

 

Ihr Feedback, Ihre Kommentare, Anregungen und Wünsche sind wichtig und jederzeit willkommen.

ISSN "UG - aber richtig!"

2509-5722



Keine Steuer- und/oder Rechtsberatung

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften dürfen wir vom Blog-Team keine Rechts- und/oder Steuerberatung leisten.

 

Gemäß §2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

 

Davon ausgenommen ist nur die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien (§2 Absatz 3 Ziffer 5 RDG).

 

Wir bitten Sie als Nutzer deshalb, darauf zu verzichten, Fragen zu stellen, die sich auf konkrete Einzelsachverhalte beziehen, von denen Sie persönlich betroffen sind oder sein könnten.

 

Diesbezügliche Anfragen – auch in Kommentarfeldern – werden wir nicht freigeben und unbeantwortet löschen.

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis!


Unternehmergesellschaft - aber richtig!

Anaximander Verlag UG (haftungsbeschränkt)

Alte Kasseler Str. 23

D-31737 Rinteln

 

Tel.: 0.57.54 - 92.61.49