Differenzhaftung
Der Begriff „Differenzhaftung“ bezeichnet entsprechend §9 GmbHG allgemein, dass – falls der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung einer Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils erreicht – der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten hat.
Der vorgenannte Anspruch der Gesellschaft verjährt in zehn Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Der für UG-Gründer wichtigere zweite Anwendungsfall:
UG-Gesellschafter haften der UG (haftungsbeschränkt) gegenüber entsprechend den übernommenen Geschäftsanteilen für die Differenz zwischen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens zum Zeitpunkt der Eintragung der UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister.
Vor allem, wenn bereits vor Eintragung der UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister Aktivitäten der Gesellschaft aufgenommen wurden, kann durch diese Differenzhaftung ein erhöhtes Haftungsrisiko drohen.