Kleinunternehmer dürfen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, können ihrerseits aber auch keine von Lieferanten berechnete Umsatzsteuer geltend machen.
Exkurs: Diese vom Lieferanten im Rahmen einer Eingangsrechnung berechnete Umsatzsteuer wird als „Vorsteuer“ bezeichnet.
Nimmt eine Unternehmergesellschaft nun die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch, so darf diese Unternehmergesellschaft die vom Lieferanten in Rechnung gestellte Vorsteuer nicht auf ein „Vorsteuerkonto“ buchen (wie es ansonsten üblich ist).
Bei der Umsatzsteuer, die umgangssprachlich auch "Mehrwertsteuer" genannt wird, handelt es sich um eine sogenannte Verkehrssteuer, da sie an Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpft.
Klingt kompliziert? Ist es nicht! Solche Vorgänge können beispielsweise der Verkauf von Produkten und/oder Dienstleistungen sein.
Ein konkreter Fall: Der Anaximander Verlag UG (haftungsbeschränkt) verkauft an einen Privatkunden das Fachbuch "Richtig online bewerben 2016". In diesem Fall stellt der Verlag dem Kunden die folgende Rechnung aus:
Nettobetrag
+ Umsatzsteuer (Steuersatz: 7%)
Bruttobetrag
9,34 Euro
0,65 Euro
9,99 Euro
Anmerkung: In diesem Beispiel gehen wir von einem Steuersatz in Höhe von 7% aus, da Bücher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen)