Unternehmergesellschaft (UG) und Familienangehörige

Was ist hinsichtlich Verträgen zwischen der Unternehmergesellschaft (UG) und Familienangehörigen bzw. nahen Angehörigen zu beachten?

Vorab: Es ist grundsätzlich erlaubt, dass Angehörige des/der Gesellschafter(s) in der Unternehmergesellschaft (UG) mitarbeiten, an die Unternehmergesellschaft Darlehen vergeben (alternativ: Darlehen der UG in Anspruch nehmen) oder Räume an die Unternehmergesellschaft vermieten.

 

Das Problem im täglichen Leben besteht nun jedoch häufig darin, dass nahestehende Angehörige miteinander anders umgehen als mit fremden Dritten, beispielsweise schließt der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner Unternehmergesellschaft eventuell einen Geschäftsführervertrag zu anderen Konditionen ab als mit einer fremden Gesellschaft.

 

Damit nun derartige Regelungen und weitere Gestaltungen (z.B. Kauf- und Beraterverträge) zwischen der Unternehmergesellschaft (UG) und Angehörigen vom Finanzamt steuerlich anerkannt werden, sind unbedingt bestimmte Formalia zu beachten bzw. einzuhalten. 

Für Experten: Ich denke an dieser Stelle insbesondere an eine Unternehmergesellschaft, die von einem nahen Angehörigen beherrscht wird und Konstruktionen wie die Familien UG & Co. KG, bei der die Thematik der Angehörigenverträge sogar in doppelter Hinsicht eine Rolle spielt.

 

Erkennt das Finanzamt eine der oben genannten Gestaltungen an, so ist bei der Unternehmergesellschaft (UG) eine Betriebsausgabe gegeben, beim Angehörigen bzw. Familienmitglied eine Einnahme, die mit dem jeweiligen individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern ist. Ein Beispiel: Bei einem Mietvertrag über Büroräume in der eigenen Immobilie liegt bei der Unternehmergesellschaft sogenannter Mietaufwand vor (Betriebsausgabe), beim Angehörigen einkommensteuerliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.


Exkurs: Wer wird steuerlich als Angehöriger angesehen?

§15 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) zählt als Angehörige auf:

  • Verlobte (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
  • Ehegatten oder Lebenspartner,
  • Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  • Geschwister,
  • Kinder der Geschwister,
  • Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
  • Geschwister der Eltern,
  • Pflegeeltern und Pflegekinder.

Besteht bspw. die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr, greift §15 Absatz 2 AO.


Da es unter Familienangehörigen an einem sogenannten Interessengegensatz (wie unter fremden Dritten) fehlen kann, besteht nach Auffassung der Steuerverwaltung die Gefahr, dass zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden können. Oftmals geht es um die angemessene Festlegung der Höhe der Gegenleistung (z.B. Vergütung). 

Nach welchen Grundsätzen sollten nun Verträge zwischen Unternehmergesellschaft und Familienangehörigen abgeschlossen werden?

Zivilrechtliche Wirksamkeit

 

Der Vertrag muss zivilrechtlich wirksam sein. Die Vereinbarung muss bereits vor Beginn des Vertragsverhältnisses geschlossen sein. Gesetzliche Formvorschriften sind einzuhalten. Zwar können Verträge grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden, aufgrund der oben beschriebenen Problematik liegt de facto Schriftformerfordernis vor, da die Finanzverwaltung die Verträge sowieso fordert und sich bspw. im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung ansehen wird. Es sollte besonders auf klare, eindeutige und tatsächlich gewollte Vereinbarungen geachtet werden.

 

Fremdvergleich

 

Hier ist zu prüfen, ob der Vertrag „wie zwischen fremden Dritten“ ausgestaltet ist. Insbesondere haben Zahlungen in der Höhe zu erfolgen, in der sie auch ein fremder Dritter erhalten bzw. zahlen würde. Familiäre Interessen im Rahmen der Vertragsgestaltung sind rechtlich/wirtschaftlich geprägten Vereinbarungen unterzuordnen. Maßgebend ist dabei die „Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten“ – nicht jede kleinste Abweichung vom Üblichen führt gleich zu einer steuerlichen Aberkennung.

 

Tatsächliche Durchführung

 

Achten Sie unbedingt auf die tatsächliche Durchführung der Verträge – und zwar dergestalt, wie Sie auch mit fremden Dritten verfahren würden. Zahlungen sind tatsächlich zu leisten und vertragliche Vereinbarungen zu erbringen und einzuhalten. Modifikationen der Verträge sind durch schriftliche Ergänzungsvereinbarungen zu dokumentieren.

Was bedeutet das nun konkret für Verträge zwischen der Unternehmergesellschaft (UG) und nahen Angehörigen?

So sollten Arbeitsverträge zwischen UG und Familienangehörigen stets schriftlich abgeschlossen werden. Dabei sind übliche Klauseln zu Arbeitszeit, Vergütung, Hauptvertragsverpflichtungen etc. zu verwenden. Rückwirkende Vereinbarungen sind sehr problematisch.

 

Grundsätzlich rate ich zum Abschluss eines Musteranstellungsvertrages, der auch bei fremden Arbeitnehmern zum Einsatz käme. Derartige Muster finden Sie im Internet.

 

Wichtig ist zudem, dass der Arbeitsvertrag tatsächlich „gelebt“ – d.h. durchgeführt – wird. So ist das Gehalt fristgerecht zu zahlen, die auf dieses Arbeitsverhältnis entfallenden Lohnsteuern sind ordnungsgemäß einzubehalten und abzuführen, Sozialversicherungsbeiträge sind zu entrichten.

 

Nachfolgend ein Beispiel, das ich in der Praxis schon recht häufig angetroffen habe: Im Anstellungsvertrag zwischen der Unternehmergesellschaft (UG) und dem Gesellschafter-Geschäftsführer ist festgehalten, dass jede Vertragsänderung schriftlich zu erfolgen hat. In der Folge wird das Geschäftsführergehalt – je nach Gusto und wirtschaftlicher Situation – herauf- oder herabgesetzt. Dabei wird jedoch „vergessen“, schriftliche Vertragsergänzungen und Gesellschafter-Beschlüsse zu dokumentieren. Meine Frage: Wäre dies auch bei einem fremden Geschäftsführer dergestalt gehandhabt worden?

 

Werden die oben genannten Punkte (und weitere) eingehalten, so stellen die Lohn- bzw. Gehaltszahlungen bei der Unternehmergesellschaft Betriebsausgaben dar.

 

Auch Darlehens- und Mietverträge zwischen Unternehmergesellschaft (UG) und Angehörigen sollten schriftlich abgeschlossen werden. Da ebenfalls übliche Vereinbarungen (wie unter Fremden) zu verwenden sind und die Verträge tatsächlich „durchgeführt“ werden müssen. Wird bspw. bei einem Mietvertrag die Miete gar nicht bezahlt, so gilt dies bereits als „K.-o.-Kriterium“ zur Nichtanerkennung. Am Rande: Bitte beachten Sie auch gesetzliche Pflichten im Rahmen des Mietverhältnisses: So ist jeder Vermieter verpflichtet, gegenüber dem Mieter jedes Jahr die umlagefähigen Nebenkosten abzurechnen…

 

Ich empfehle auch hier den Einsatz von Online-Vertragsmustern. Schauen Sie bitte zunächst auf der Website Ihrer IHK. Dort sollten Sie kostenlose Vertragsmuster finden.

 

Gezahlte Zinsen auf Darlehen stellen für die Unternehmergesellschaft Betriebsausgaben dar.

 

Autor:  Rinteln


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Kommentare: 1
  • #1

    Melanie (Mittwoch, 28 Dezember 2016 20:36)

    Super hat mir weitergeholfen !

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