Freiberufler und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Welche Nachteile kann die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) für Freiberufler bedeuten?

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Gewerbebetrieb kraft Rechtsform

Gemäß §2 Absatz 2 GewStG ist die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft immer als Gewerbebetrieb einzustufen. Jeder inländische Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Da die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) schon aufgrund ihrer Rechtsform zu den Kapitalgesellschaften gehört (sogenannter Gewerbebetrieb kraft Rechtsform), führt dies im Ergebnis zur Gewerbesteuerpflicht der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

 

Einfacher ausgedrückt: Mit Eintragung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entsteht Gewerbesteuerpflicht. Details zur Gewerbesteuer entnehmen Sie bitte unserer Rubrik "UG Steuern".

 

Wird bereits vor der Eintragung die Geschäftstätigkeit nach außen erkennbar aufgenommen (sogenannte Vorgesellschaft), beginnt die Gewerbesteuerpflicht bereits mit dieser Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

 

Gewerbesteuer ist abzuführen, sobald sie festgesetzt worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein gewerbesteuerpflichtiger Gewinn erwirtschaftet und ermittelt wurde – vielleicht bereits nach Ende des ersten (erfolgreichen) Geschäftsjahres.

Was ist nun die Besonderheit in Bezug auf Freiberufler?

Freiberufler haben gegenüber einem Gewerbebetrieb den Vorteil, dass sie selbst bei hohen Gewinnen und Umsätzen



Exkurs: Wer wird als Freiberufler angesehen?

Gemäß §18 Absatz 1 Nr. 1 EStG werden drei freiberufliche Tätigkeitsgruppierungen unterschieden:

 

1. Katalogberufe, die explizit im Gesetz aufgezählt sind: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handels-Chemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen. 

 

Anmerkung: Ein weiteres Gesetz, das sogenannte Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), zählt in §1 Absatz 2 noch ergänzend Berufe bzw. Berufsgruppen auf. Für weitergehende Details siehe bitte dort.

 

2. Ähnliche Berufe: Die selbständige Tätigkeit der den Katalogberufen ähnlichen Berufe.

 

Anmerkung: Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat zu einer Einbeziehung zahlreicher Berufe geführt, die den obigen Katalogberufen „ähnlich“ sind. Da die Anforderungen an diese Berufe hinsichtlich Zuordnung zu den freien Berufen jedoch recht hoch sind, ist im Normalfall eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

 

3. Tätigkeitsberufe: Die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.

 

Anmerkung: Hier soll vor allem der Entwicklung neuer Arbeitsfelder und Berufsbilder Rechnung getragen werden. Für wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten kann deshalb über 2. hinaus im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Zuordnung zu den freien Berufen erfolgen.

 

Also: Organisieren sich Freiberufler in einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), um ihre freiberufliche Tätigkeit auszuüben, so kann dies aus steuerlicher Sicht „teuer“ werden. Denn die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss Gewerbesteuer zahlen, obwohl keine Gewerbesteuer erhoben würde, wenn sich die Freiberufler bspw. zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hätten.

 


Fazit: Freiberufler und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Da Freiberufler normalerweise nicht gewerbesteuerpflichtig sind, sollten Sie einen Steuerberater konsultieren, bevor Sie sich für die Gründung einer Unternehmergesellschaft als Kapitalgesellschaft mit Folge Gewerbesteuerpflicht (und Buchführungspflicht!!!) entscheiden.

 

Autor:  Rinteln


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