Unternehmergesellschaft und Geschäftsordnung

Wozu dient bei der Unternehmergesellschaft die Geschäftsordnung?

Wer kann die Geschäftsordnung erlassen und wie ist sie in der Praxis zu verfassen?

 

Erfahrungsgemäß verfügen einige Unternehmergesellschaften und etliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) über mehr als einen Geschäftsführer. In einem solchen Fall stellen sich die folgenden Fragen:

  1. Wie wird das „Miteinander“ – also die effiziente Arbeit – der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft bzw. GmbH untereinander ausgestaltet?
  2. Welcher Geschäftsführer haftet wofür? Kann die Haftung eines Geschäftsführers auf seinen eigenen Bereich – also sein spezielles Fachgebiet – beschränkt werden?

Hier ist die Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, die die Arbeitsweise bzw. das „Miteinander“ der Geschäftsführer regelt, sinnvoll.

 

zu 1: Wie bereits an anderer Stelle im Unternehmergesellschaft-Blog ausgeführt, gilt gemäß §35 Absatz 2 GmbHG: Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind grundsätzlich alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Dieses Gesamtvertretungsprinzip widerspricht häufig der Erwartung der Gesellschafter der Unternehmergesellschaft bzw. GmbH, dass sich mehrere Geschäftsführer die Arbeit aufteilen, um effizienter agieren zu können. Wird nun bspw. im Gesellschaftsvertrag ein Alleinvertretungsrecht geregelt, so ist dieses zum Handelsregister anzumelden. Auch für die Geschäftsführungsbefugnis gilt grundsätzlich das „Gesamtgeschäftsführungsprinzip“. Dieses kann nun jedoch durch eine Geschäftsordnung in einzelne Bereiche aufgeteilt werden, die wiederum einzelverantwortlichen Geschäftsführern zugewiesen werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob einzelne Geschäftsbereiche auch stets ein Alleinvertretungsrecht nach sich ziehen, was hier jedoch nicht diskutiert werden soll.

zu 2: Da – wegen des o.g. Gesamtgeschäftsführungsprinzips – bei GmbH und Unternehmergesellschaft grundsätzlich zunächst einmal alle Geschäftsführer für alle Geschäftsführungs-Fehler haften – liegt aus Geschäftsführer-Sicht das Bestreben nahe, die eigene Haftung auf den tatsächlich verantworteten eigenen Bereich zu begrenzen. Dies kann durch eine rechtswirksame Geschäftsordnung erreicht werden. So steckt der oftmals in der Geschäftsordnung enthaltene Geschäftsverteilungsplan die Aufgabenbereiche der einzelnen Geschäftsführer ab. Dadurch wird ersichtlich, wer in bestimmten Bereichen tatsächlich die Verantwortung trägt.

Vorsicht: Geschäftsordnung entbindet Geschäftsführer nicht von bestimmten Kontroll- und Informationspflichten

Doch Vorsicht: Die Geschäftsordnung entbindet die Geschäftsführer nicht von bestimmten Kontroll- und Informationspflichten für die fremden Bereiche. Zeigt sich dabei, dass ein anderer Geschäftsführer seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, so hat ab diesem Zeitpunkt wieder jeder Geschäftsführer die Pflicht, selbst tätig zu werden – auch im fremden Gebiet.

 

Wurde die Kontrolle versäumt, so dürfte persönliche Haftung trotz Geschäftsordnung bestehen. Wurde der Kontrollpflicht ordnungsgemäß nachgekommen, ohne dass eine Tätigkeitspflicht erkennbar war, so dürfte eine Haftung ausscheiden.

 

Auf Details zu diesen Punkten kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

Damit eine Geschäftsordnung wirksam wird, muss sie durch das zuständige Organ (mit der erforderlichen Mehrheit) erlassen und schriftlich niedergelegt worden sein. Das Schriftform-Erfordernis wird aus einem BFH-Urteil aus dem Jahre 1988 hergeleitet. Damals sollte verhindert werden, dass nachträglich durch „mündliche Vereinbarungen“ Kompetenzen (und dadurch  Haftungsbeschränkungen) verschoben werden. Des Weiteren dürfen keine Verstöße gegen das GmbH-Gesetz, die Satzung oder den Geschäftsführervertrag vorliegen. In der Praxis bedeutet dies (neben weiteren Details), dass Elemente in der Geschäftsordnung nicht gleichzeitig im Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen oder Regelungen in der Satzung stehen dürfen.

 

Ein Beispiel: Wenn in der Satzung der Unternehmergesellschaft und/oder den Anstellungsverträgen der Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft eine Klausel vorhanden ist, nach der die Gesellschafter-Versammlung bei bestimmten Geschäften zustimmen muss – so muss sich diese Einschränkung auch in der Geschäftsordnung finden. Übrigens: Diese „Zustimmungsklausel“ gibt es fast immer!

 

Die Gesellschafterversammlung der Unternehmergesellschaft, die Geschäftsführer oder gar der Aufsichtsrat können für den Erlass einer Geschäftsordnung zuständig sein. Details zur Zuständigkeit sind de facto im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung geregelt. Ist die Zuständigkeit dort nicht geregelt, so dürfen sowohl die Gesellschafterversammlung als auch die Geschäftsführer eine Geschäftsordnung erlassen. Die Zuständigkeit der Geschäftsführer leitet sich daraus ab, dass der Erlass einer Geschäftsordnung als ein Unterfall der Geschäftsführung betrachtet wird. In diesem Fall ist jedoch darauf zu achten, dass die Geschäftsordnung von den Geschäftsführern einstimmig verabschiedet wird. Ferner ist zu beachten: Liegt ein Gesellschafterbeschluss vor, so geht dieser der Geschäftsordnung der Geschäftsführer vor.

 

Autor:  Rinteln


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