Wer kann Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) werden?

Wer kann Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) werden?

 

Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) können grundsätzlich 

Natürliche Personen sind – vereinfacht gesagt – alle Menschen. Juristische Personen sind „Zweckschöpfungen“ des Gesetzgebers, die nochmals in 

  • juristische Personen des privaten Rechts und 
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts 

unterteilt werden. 

In der UG-Praxis dürften Sie vor allem juristische Personen des Privatrechts antreffen.

 

Vereinfacht gesagt sind das private Unternehmen, die eine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzen – also Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH oder eine weitere UG (haftungsbeschränkt).

 

Wir halten also fest, dass – neben Personen – beispielsweise auch eine UG (haftungsbeschränkt) selbst Gesellschafterin einer anderen UG sein kann.

Obwohl dies nicht direkt den Muster-Gründungsprotokollen entnommen werden kann, herrscht in der Fachliteratur inzwischen überwiegend die Auffassung vor, dass des Weiteren Personenhandelsgesellschaften Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) werden können. 

Errichtung durch eine einzelne Person: Ein-Personen-Gesellschaft

Auch eine einzelne Person kann eine UG (haftungsbeschränkt) errichten. In einem solchen Falle spricht man von einer Ein-Personen-Gesellschaft, da hier der alleinige Gesellschafter und der alleinige Geschäftsführer dieselbe Person sind.

 

Die Anzahl der Gesellschafter ist übrigens nicht begrenzt

 

Soll die UG (haftungsbeschränkt) jedoch mehr als 3 Gesellschafter haben, so kann das sog. Muster-Gründungsprotokoll nicht mehr verwendet werden. Am Rande: Bei mehr als 3 Gesellschaftern ist es immer empfehlenswert, besondere Regelungsinhalte im Hinblick auf bestimmte spätere Konstellationen zu treffen.

 

Abschließend: Ausländische Privatpersonen und Gesellschaften können vom Grundsatz her ebenfalls Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) werden.

 

 

Autor:  Rinteln


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