Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft: Voraussetzungen, Funktion, Berufung, Abberufung

Welche Funktion nimmt der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin im Rahmen der Unternehmergesellschaft ein?

Welche Voraussetzungen muss der Geschäftsführer mitbringen? Wie erfolgt seine Berufung/Abberufung?

 

Gemäß §35 Absatz 1 GmbHG wird die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Gemäß §46 Nr. 5 GmbHG erfolgen Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer durch die Gesellschafter.

Während die beiden obigen Vorschriften noch von „den“ Geschäftsführern sprechen, stellt man bei einem Blick in das Musterprotokoll fest, dass bei Gründung mittels Musterprotokolls nur ein Geschäftsführer vorgesehen ist. Fazit: Jede Unternehmergesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Dies deckt sich mit §6 Absatz 1 GmbHG.

 

Am Rande: Diese Vorschrift ist nicht zu unterschätzen! Falls beispielsweise der Allein-Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft verstirbt oder sein Amt niederlegt, kann das Registergericht einen sogenannten Notgeschäftsführer bestellen, da die UG nicht „führungslos“ sein darf.

§6 Absatz 2 GmbHG bestimmt, dass Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft nur eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person sein kann.

 

Laut §6 Absatz 3 GmbHG können Gesellschafter oder andere Personen zu Geschäftsführern bestellt werden.

 

Bei einer Ein-Personen-Unternehmergesellschaft ist der Geschäftsführer in der Regel zugleich Gesellschafter.

 

In der Praxis wird/werden der/die Geschäftsführer durch einen sogenannten Beschluss aller Gesellschafter bestellt. Dabei reicht die einfache Mehrheit der Gesellschafter aus, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine abweichende Regelung vor.

 

Bei einer Ein-Personen-Unternehmergesellschaft beruft sich der Geschäftsführer in der Position des Gesellschafters selbst. 

 

Da die Bestellung des Geschäftsführers beim Registergericht anzumelden ist, nimmt der Geschäftsführer im Anschluss die Anmeldung zum Handelsregister vor, wobei seine Unterschrift notariell beglaubigt werden muss. 


Welche Umstände können der Bestellung einer Person zum Geschäftsführer entgegenstehen?

Im Rahmen der Anmeldung zum Handelsregister muss/müssen der/die Geschäftsführer vor dem Notar versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner/ihrer Bestellung entgegenstehen (§39 Absatz 3 GmbHG). Diese Umstände sind im §6 Absatz 2 GmbHG explizit genannt. 

 

So kann Geschäftsführer nicht sein, wer

  1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
  2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
  3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
  • des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
  • nach den §§283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
  • der falschen Angaben nach §82 dieses Gesetzes oder §399 des Aktiengesetzes,
  • der unrichtigen Darstellung nach §400 des Aktiengesetzes, §331 des Handelsgesetzbuchs, §313 des Umwandlungsgesetzes oder §17 des Publizitätsgesetzes oder
  • nach den §§263 bis 264a oder den §§265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Gewisse Personen können also für bestimmte Zeiträume nicht zum Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft bestellt werden.

 

Den Geschäftsführern obliegt 


Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft im Innen- und Außenverhältnis

Gemäß §37 Absatz 2 GmbHG ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführer im Außenverhältnis unbeschränkt, d.h. eine Einschränkung ist ohne Bedeutung. Letztendlich ist die Unternehmergesellschaft im Außenverhältnis verpflichtet. Halten sich Geschäftsführer dabei jedoch nicht an Einschränkungen laut Satzung,  Weisungen der Gesellschafter etc., so können sie im Innenverhältnis zur Rechenschaft gezogen bzw. in Anspruch genommen werden. Dritten gegenüber kann diese interne „Einschränkung“ jedoch nicht entgegengehalten werden. 

 

Tipp: Um derartigen Missverständnissen vorzubeugen, könnte/sollte bereits in den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein „Katalog“ zustimmungspflichtiger Geschäfte eingearbeitet werden.

 

Gemäß §43 Absatz 1 GmbHG haben Geschäftsführer bei den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, d.h. Kenntnisse der wesentlichen Rechtsnormen, die die Unternehmergesellschaft betreffen, mitzubringen, aufzubauen und zu erweitern. Dies betrifft – neben den Fachkenntnissen – insbesondere auch steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse sowie Kenntnisse der unter Kaufleuten üblichen Geschäftsgepflogenheiten. 

 

Geschäftsführer (und Gesellschafter) der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) riskieren für Schulden der Gesellschaft eine Haftung mit ihrem Privatvermögen, wenn die Gesellschaft nicht seriös geführt wird. So entschied das Verwaltungsgericht Koblenz, dass die Allein-Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) für Gewerbesteuerschulden der UG haften müsse, da sie – sinngemäß – die betrieblichen Steuererklärungen ihrer Unternehmergesellschaft nicht abgegeben und die (geschätzten) Steuern auch nicht gezahlt habe (Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz, Urteil vom 13. November 2015, Az. 5 K 526/15).

 

Fazit: Da der/die Geschäftsführer treuhänderisch fremdes Vermögen verwaltet/verwalten, hat er/haben sie dabei die gesetzlichen Pflichten zu beachten. Werden letztere „vorwerfbar“ verletzt, so trifft den/die Geschäftsführer ein persönliches Haftungsrisiko.

 

§51a GmbHG besagt zudem, dass die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen und Einsicht in Bücher und Schriften zu gestatten haben. Diese Auskunfts- und Einsichtsrechte können auch im Gesellschaftsvertrag nicht abweichend geregelt werden.

 

Autor:  Rinteln


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