Unternehmergesellschaft und Körperschaftsteuer: Einführung

Worum handelt es sich bei der Körperschaftsteuer?

 

Was die Einkommensteuer für Privatleute (sogenannte natürliche Personen) darstellt, ist die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften (sogenannte juristische Personen). Denn auch bei der Körperschaftsteuer wird das Einkommen besteuert. Im Gegensatz beispielsweise zu Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer, die lediglich Erhebungsformen der Einkommensteuer sind, handelt es sich bei der Körperschaftsteuer um eine vollkommen selbständige Steuerart, die in einem eigenen Steuergesetz, dem Körperschaftsteuergesetz, geregelt ist. 


Sowohl Einkommensteuer als auch Körperschaftsteuer sind der Gruppe der sogenannten direkten Steuern zuzuordnen, da der Steuerschuldner selbst die Steuerbelastung zu tragen hat. Die Körperschaftsteuer ist zudem eine Ertragsteuer. Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist gemäß §7 Absatz 1 KStG das zu versteuernde Einkommen. Das Aufkommen der Körperschaftsteuer steht sowohl dem Bund als auch den Ländern zu, deshalb sprechen Fachleute bei der Körperschaftsteuer von einer Gemeinschaftssteuer

 

Rechtsgrundlagen der Körperschaftsteuer sind

  • das Körperschaftsteuergesetz (KStG),
  • das Einkommensteuergesetz (EStG; bezüglich der Ermittlung des Einkommens, siehe §8 Absatz 1 KStG),
  • die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV),
  • die Körperschaftsteuer- Richtlinien (KStR; als Verwaltungsvorschriften).

 

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist gemäß §1 Absatz 1 Nr. 1 KStG als Variante der GmbH körperschaftsteuerpflichtig.

 

Genauer: Hat die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, so ist sie unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

 

Auf §2 KStG (beschränkte Körperschaftsteuerpflicht) soll hier nicht eingegangen werden.


Einkommensteuer und Körperschaftsteuer können nebeneinander bestehen. Die Unternehmergesellschaft ist als juristische Person des Privatrechts selbst Steuersubjekt der Körperschaftsteuer. Die an der Unternehmergesellschaft beteiligten Gesellschafter unterliegen wiederum der Einkommensteuer (wobei ich hier unterstelle, dass der/die Gesellschafter der Unternehmergesellschaft im Normalfall natürliche Personen und keine Kapitalgesellschaften sein dürften).

 

Ein von einer Unternehmergesellschaft erwirtschafteter Gewinn gehört – wie gesagt – zur Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Bei Weiterausschüttung des Gewinns der Unternehmergesellschaft an ihre Gesellschafter dann ebenfalls zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer der beteiligten natürlichen Person(en). 

 

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer, so dass die Grundlagen für ihre Festsetzung jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln sind (§7 Absatz 3 KStG). Der Veranlagungszeitraum der Körperschaftsteuer ist das Kalenderjahr (§25 Absatz 1 EStG, §31 Absatz 1 KStG). 

 

Der Gewinnermittlungszeitraum, der vom vorgenannten Veranlagungszeitraum zu unterscheiden ist, wird auch als Wirtschaftsjahr bezeichnet. Das Wirtschaftsjahr ist bei Gründung frei wählbar, eine Zustimmung des Finanzamtes ist jedoch erforderlich (§7 Absatz 4 Satz 3 KStG). Ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr könnte meines Erachtens bei saisonal tätigen UGs Sinn machen (z.B. Mode-, Schuhbranche). Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt der Gewinn als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§7 Absatz 4 Satz 2 KStG). Im Normalfall dürfte das Wirtschaftsjahr der Unternehmergesellschaft aber mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.

Wann beginnt die Körperschaftsteuerpflicht der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)? Wann endet sie?

Auch an dieser Stelle sind wieder die drei Stadien der

  1. „Vorgründungsgesellschaft“
  2. „Vorgesellschaft“ (bzw. „Unternehmergesellschaft in Gründung“),
  3. „eingetragenen Unternehmergesellschaft“ 

zu unterscheiden.

 

zu 1: Die Vorgründungsgesellschaft unterliegt noch nicht der Körperschaftsteuer. Betätigungen vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages stellen vielmehr Betätigungen im Rahmen einer sogenannten Personengesellschaft dar (§3 Absatz 1 KStG). Die in diesem Stadium erzielten Gewinneinkünfte werden durch eine gesonderte und einheitliche Feststellung den zukünftigen Gesellschaftern zugerechnet und zu deren individuellen Einkommensteuersätzen versteuert.

 

zu 2: Obwohl die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) formal erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht bzw. durch die Eintragung ihre „Rechtsfähigkeit“ erhält (so auch §11 Abs. 1 GmbHG), beginnt die Körperschaftsteuerpflicht bereits mit der notariellen Beurkundung der Satzung. Die Vorgesellschaft entsteht ja bereits mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. 

 

Am Rande: Steuerrechtlich werden auf die Vorgesellschaft bereits die Vorschriften angewendet, die auch für die spätere eingetragene Unternehmergesellschaft gelten. Die sofortige Steuerpflicht mit Entstehung der Vorgesellschaft vereinfacht die Handhabung, da beispielsweise keine separate Steuererklärung für die Vorgesellschaft abzugeben ist. Kommt es jedoch aufgrund irgendwelcher Hindernisse zu keiner späteren Registereintragung (sogenannte unechte Vorgesellschaft), so entfällt rückwirkend die Körperschaftsteuer-Pflicht, alle bereits abgegebenen Körperschaftsteuer-Erklärungen werden rückabgewickelt und die unechte Vorgesellschaft ist nach dem Recht der Personengesellschaften zu behandeln. 

 

Zwar existiert eine juristische Person rechtlich bis zur Löschung im Handelsregister, letztere ist jedoch für das Ende der Körperschaftsteuerpflicht unerheblich. Vielmehr endet die Steuerpflicht, wenn die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ihre geschäftliche Tätigkeit tatsächlich beendet und das gesamte Vermögen an ihre Gesellschafter verteilt (und nach Ablauf eines gesetzlich vorgeschriebenen Sperrjahres), d.h. mit der rechtsgültigen Beendigung der Liquidation der UG (haftungsbeschränkt). Weitere Sonderfälle (z.B. Formwechsel) sollen hier nicht diskutiert werden.

 

Autor:  Rinteln


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