Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und Gewerbesteuer: Einführung

Worum handelt es sich bei der Gewerbesteuer und dem sogenannten Hebesatz?

Ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gewerbesteuerpflichtig?

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich grundsätzlich um eine sogenannte Realsteuer (auch Sach- oder Objektsteuer). Sie ist dadurch charakterisiert, dass sie bestimmte Gewerbebetriebe ohne Rücksicht auf persönliche Verhältnisse belastet.

 

Rechtsgrundlage der Gewerbesteuer sind

  • das Gewerbesteuergesetz (GewStG),
  • die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV),
  • die Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) als Verwaltungsvorschriften.

Steuergegenstand ist bei der Gewerbesteuer der inländische Gewerbebetrieb (§2 Absatz 1 GewStG). 

Da unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des §15 Absatz 2 EStG zu verstehen ist (§2 Absatz 1 GewStG) und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist (§2 Absatz 2 GewStG), unterliegt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) grundsätzlich in vollem Umfang der Gewerbesteuer.

 

Dies gilt grundsätzlich auch für die UG & Co. KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft.

Achtung Freiberufler: Die "Falle"

Achtung „Freiberufler“: Ihr großer Vorteil als Freiberufler besteht darin, dass Sie gerade nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entfällt dieses Privileg der Gewerbesteuerfreiheit für Freiberufler jedoch. Also bitte vorher genau überlegen, ob die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sich für Ihr Vorhaben eignet. Details hierzu lesen Sie bitte unter "Freiberufler und Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)".


Bei jedem Gewerbebetrieb soll seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, d.h. sein Gewerbeertrag, besteuert werden. Die Gewerbesteuer wird somit als Gewerbeertragsteuer auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben. 

 

Steuerschuldnerin ist gemäß §5 Absatz 1 GewStG die Kapitalgesellschaft, also die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

 

Die Steuer wird auf Grundlage des sog. Steuermessbetrags (§14 GewStG) mit einem Hundertsatz (sogenannter Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§4 GewStG) festzulegen ist (§16 Absatz 1 GewStG).

 

Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht nämlich grundsätzlich den Gemeinden zu, wobei Bund und Länder durch eine Gewerbesteuerumlage beteiligt werden können. Dabei ist die Gewerbesteuer die wichtigste originäre Einnahmequelle der Gemeinden/Kommunen in Deutschland.

 

Da die Gemeinden (in Grenzen) die Hebesätze individuell festlegen können, kann es sich für die UG um einen Standortvorteil handeln, sich an einem Standort mit niedrigerem Hebesatz anzusiedeln. Der Mindesthebesatz, den die Gemeinden ansetzen müssen, beträgt gemäß §16 Absatz 4 Satz 2 GewStG 200 Prozent.


Wann beginnt und wann endet die Gewerbesteuerpflicht der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)?

Die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform beginnt bei Kapitalgesellschaften spätestens mit der Eintragung in das Handelsregister. Durch die Registereintragung ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wirksam entstanden und somit gewerbesteuerpflichtig.

 

Obacht: Nimmt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bereits vor ihrer Handelsregistereintragung eine nach außen hin in Erscheinung tretende Geschäftstätigkeit auf, so bildet die nach außen tätig gewordene „Vor-Gesellschaft“ zusammen mit der später eingetragenen UG (Kapitalgesellschaft) einen einheitlichen Steuergegenstand. Oder einfacher: In diesem Fall beginnt die Gewerbesteuerpflicht bereits mit dem Beginn der Aufnahme dieser Geschäftstätigkeit. Vorteil: Es können gewerbesteuerliche Verluste der „Vor-Gesellschaft“ mit späteren Gewinnen der UG in Grenzen verrechnet werden.

 

Bei einer Kapitalgesellschaft wie der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) erlischt die Gewerbesteuerpflicht nicht schon mit der Beendigung der gewerblichen Betätigung, sondern erst mit der Einstellung jeglicher Tätigkeiten (insbesondere der Abwicklungstätigkeiten) überhaupt. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist.

 

Autor:  Rinteln


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